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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

13. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199555

Art. 49 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt kann im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Stelle Ausnahmen gewähren und bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen. Es entscheidet innerhalb von 90 Tagen.

3 Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom …56 und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 200857.

Art. 312 Abs. 1 und 5

1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das Bundesamt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom …58.

5 Das Bundesamt meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 16 der Einschliessungsverordnung vom …).

14. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten59

Art. 2 Abs. 3

3 Für tierische Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen sind, welche mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind oder von Tieren stammen, die gentechnisch verändert waren oder mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen behandelt worden sind, gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom …60.

55 SR 916.401

56 SR 814.912

57 SR 814.911

58 SR 814.912

59 SR 916.441.22

60 SR 814.912