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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Anhang 5 (Art. 33)
Änderung bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 20. November 1996 über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit23
Art. 2 Abs. 2
2 Sie nimmt namentlich Stellung zu Bewilligungsgesuchen für:
a. den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen;
b. Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen;
c. das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen.
2. Tierschutzverordnung vom 23. April 200824
Art. 115 Abs. 1 Bst. b
1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:
b. in Versuchstierhaltungen, in denen weder gentechnisch veränderte Tiere nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom ...25 noch Tiere mit besonderen Ansprüchen an Betreuung und Pflege erzeugt oder gehalten werden: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.
Art. 116 Abs. 2
2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom ... 26 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
23 SR 172.327.8
24SR 455.1