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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Art. 10 Abs. 4

4 Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Mikroorganismen sind oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV35 zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden.

6. Verordnung vom 19. Oktober 198836 über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Anhang, Ziff. 8, Nr. 80.8

80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch Durch das kantonale Recht zu

veränderten, pathogenen oder gebiets- bestimmen

fremden Organismen eine Tätigkeit

der Klasse 3 oder 4 nach der Ein-

schliessungsverordnung vom …37

durchgeführt werden soll.

7. Störfallverordnung vom 27. Februar 199138

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2 Sie gilt für:

b. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom …39 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist;

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

1 Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

c. die Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom …40;

Anhang 2.2, Buchstabe c

Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen durchgeführt wird, muss:

35 SR 814.912

36SR 814.011. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

37 SR 814.912

38 SR 814.012

39 SR 814.912

40 SR 814.912