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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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Einschliessungsverordnung 814.912

7 Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung werden, sofern diese nicht vorher durch eine andere Sicherstellung ersetzt wurde, erst 60 Tage nach Eingang der Meldung bei der zuständigen Vollzugsbehörde wirksam.

Art. 15 Abs. 3

3 Aushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.

Art. 37 Abs. 1 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

11. Cartagena-Verordnung vom 3. November 200451

Art. 2 Bst. c

In dieser Verordnung gelten als:

c. geschlossenes System: geschlossenes System im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Einschliessungsverordnung vom …52 (ESV);

Art. 5 Abs. 2

2 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang im geschlossenen System einführen will, muss die Anforderungen nach den Artikeln 4, 8−10 und 14 der ESV53 erfüllen.

Anhang 1, Buchstabe c

Betrifft nur den französischen Text.

12. Verordnung vom 25. August 199954 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen

Teilrevision gemäss separater Vorlage (gemeinsames Inkrafttreten)

51 SR 814.912.21

52 SR 814.912

53 SR 814.912

54 SR 832.321