Vorlage

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Anhang 4 (Art. 11)

Sicherheitsmassnahmen

1 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen

Folgende Sicherheitsmassnahmen gelten für alle Arten von Tätigkeiten:

a. Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunde bei Errichtung

und Unterhalt von Bauten und Anlagen, insbesondere im Hinblick auf deren Festigkeit, die Sicherheit von Personen und Sachen sowie den Brandschutz;

b. Einhaltung des betrieblichen Sicherheitskonzeptes und der dazugehörigen

Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln;

c. Einsatz von mindestens einer Person für die Überwachung der biologischen

Sicherheit; sie muss sowohl in fachlicher Hinsicht als auch in Sicherheitsfragen über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen; zu ihrer Aufgabe gehört insbesondere die Erstellung, Aufdatierung und Umsetzung des Sicherheitskonzeptes, die Information, Beratung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Überprüfung der Einhaltung der Biosicherheitsregeln und die Kommunikation mit den Behörden bezüglich Meldungen, Bewilligungsgesuchen, Sicherheitsmassnahmen und dem Sicherheitskonzept;

d. Einsatz von genügend und in Sicherheitsfragen ausreichend ausgebildetem

Personal;

e. Einhaltung der Grundsätze der guten mikrobiologischen Praxis nach

Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 der Verordnung vom 25. August 199922 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen, einschliesslich der Bereitstellung von Wasch- und Dekontaminationseinrichtungen für das Personal;

f. angemessene Kontrolle und Wartung der Überwachungsmassnahmen und

der Ausrüstung;

g. bei Bedarf Testen des Vorkommens verwendeter und lebensfähiger Orga-

nismen ausserhalb der primären physikalischen Schranken;

h. Benützung geeigneter Aufbewahrungsmöglichkeiten für Geräte und Mater-

ialien, die kontaminiert sein könnten;

i. Bereitstellung wirksamer Dekontaminations- und Desinfektionsmittel und

-verfahren für den Fall eines Austretens von Organismen;

j. Massnahmen gegen allfällige Schädlinge und Ungeziefer.

22 SR 832.321