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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Art. 3 Abs. 1 Bst. b, e und f
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
b. Mikroorganismen: mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;
e. pathogene Organismen: Organismen, die beim Menschen, bei domestizierten Tieren und Pflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind;
f. gebietsfremde Organismen: Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit:
1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt, und
2. die in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenbau der Länder nach Ziffer 1 nicht in domestizierter Form vorkommen;
Art. 7 Abs. 2 Bst. a
2 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nicht direkt in der Umwelt umgegangen werden, wenn:
a. sie nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom …49 der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet sind;
Art. 11 Abs. 6 und 7 (neu)
6 Die Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, muss Beginn, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung der zuständigen Vollzugsbehörde melden.
7 Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung werden, sofern diese nicht vorher durch eine andere Sicherstellung ersetzt wurde, erst 60 Tage nach Eingang der Meldung bei der zuständigen Vollzugsbehörde wirksam.
Art. 12 Abs. 2
2 Mit pathogenen Organismen, die nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom …50 der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet werden oder die invasiv sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden.
Art. 14 Abs. 6 und 7 (neu)
6 Die Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, muss Beginn, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung der zuständigen Vollzugsbehörde melden.