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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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b. die Anzahl der Fertigpackungen, deren Füllmenge grösser oder gleich gross wie die Nennfüllmenge ist, die in der vorangehenden Tabelle angegebene Mindestzahl N+(n) unterschreitet; oder
c. sich ein Punkt, der in der grafischen Darstellung die Summe SF/T wiedergibt, unter oder auf dem Streckenzug BCD, Punkt D ausgeschlossen, befindet.
722 Ein Los mit einer Stückzahl von 21 bis 100 gilt als nichtkonform, wenn das
Prüfungsergebnis negativ ist, d.h. wenn:
a. sich ein Punkt, der in der grafischen Darstellung die Summe SF/T wiedergibt, unter oder auf dem Streckenzug BCD, Punkt D ausgeschlossen, befindet; oder
b. die Prüfung erst mit der 13. Fertigpackung beendet werden kann und wenn weniger als vier Fertigpackungen eine positive Abweichung F aufweisen.
723 Ziffer 73 bleibt vorbehalten.
73 Zweite Auswertung
731 Fällt die Prüfung negativ aus und hat sich ein Teil der Messungen ausschliess-
lich auf das Bruttogewicht erstreckt, so können der Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, verlangen, dass die Fertigpackungen derselben Stichprobe geöffnet werden und dass deren Nettogewicht oder Nettovolumen gemessen wird.
732 In diesem Fall führt die Kontrollperson eine zweite Auswertung der Nettoge-
wichte oder Nettovolumen durch. Nur diese Auswertung ist massgebend.
74 Verfahren bei Nichtkonformität des Loses
741 Fällt auch die zweite Auswertung negativ aus, muss spätestens innerhalb von
sechs Monaten beim betroffenen Hersteller oder anderen betroffenen Personen, bei denen eine Kontrolle stattgefunden hat, eine weitere Prüfung an einem anderen Los, wenn möglich desselben Produkts, durchgeführt werden.
[ ENTWURF, 12.08.11 ]