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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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c. Sie weisen ein Nennvolumen von nicht weniger als 5 cl und nicht mehr als 5 l auf.

d. Sie gestatten bei Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit.

Art. 26 Kennzeichnung des Volumens

1Massbehältnis-Flaschen müssen durch das Nennvolumen, das Randvollvolumen, den Leerraum und das Füllvolumen gekennzeichnet werden. Alle Angaben müssen sich auf eine Temperatur von 20 °C beziehen.

2Als Nennvolumen gilt das auf der Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.

3Als Randvollvolumen gilt das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

4Als Leerraum gilt die Differenz zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen.

5Als Füllvolumen gilt das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.

Art. 27 Genauigkeit

1Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muss für alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen annähernd konstant sein.

2Massbehältnis-Flaschen dürfen höchstens folgende Plus- oder Minusabweichungen zwischen dem Füllvolumen und dem Nennvolumen aufweisen:

Nennvolumen in Milliliter Fehlergrenzen

in % des Nennvolumens in Milliliter

von 50 bis 100 –3

von 100 bis 200 3 – von 200 bis 300 –6

von 300 bis 500 2 – von 500 bis 1000 –10

von 1000 bis 5000 1 –

3Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen, die für das Nennvolumen gelten.

4Die Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden.

[ ENTWURF, 12.08.11 ]