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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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Art. 11 Mengenangabe nach Gewicht und Volumen

1Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen müssen folgende Angaben tragen:

a. die Nennfüllmenge, ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von dem Kurzzeichen oder dem Namen der Einheit;

b. die Sachbezeichnung der Ware, auf die sich die Mengenangabe bezieht;

c. den verantwortlichen Hersteller oder Importeur.

2Für die Angabe der Nennfüllmenge gelten folgende Mindesthöhen:

a. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 1000 g oder 100 cl mindestens 6 mm;

b. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 200 g oder 20 cl bis 1000 g oder 100 cl mindestens 4 mm;

c. bei einer Nennfüllmenge von mehr als 50 g oder 5 cl bis 200 g oder 20 cl mindestens 3 mm;

d. bei einer Nennfüllmenge von 50 g und darunter oder 5 cl mindestens 2 mm.

Art. 12 Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl

Fertigpackungen mit einer Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl müssen folgende Angaben tragen:

a. die Nennfüllmenge in einer Mindesthöhe von 2 mm;

b. die Angaben nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Art. 13 Aufschriften

Die Mengenangabe muss unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar sein. Sie muss lesbar sein, ohne dass die Verpackung geöffnet oder aufgeklappt werden muss.

2. Abschnitt: Besondere Arten von Fertigpackungen

Art. 14 Mehrfachpackungen

1Auf Mehrfachpackungen aus mindestens zwei nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen derselben Ware ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.

2Besteht eine Mehrfachpackung aus mindestens zwei nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Waren oder sind in eine Mehrfachpackung verschiedenartige Waren gesondert abgefüllt, so sind auf der Mehrfachpackung die Nennfüllmengen der einzelnen Waren anzugeben.

[ ENTWURF, 12.08.11 ]