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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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a. ihre Nennfüllmenge mindestens 5 g oder 5 ml und höchstens 10 kg oder 10 l beträgt; und

b. sie die Anforderungen nach den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 13, 14 Absätze 1 und 3–5, 15, 16, 19 und 30 Absätze 1–6 erfüllen.

2Das Konformitätszeichen muss im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge angebracht und mindestens 3 mm hoch sein. Der Buchstabe "e" hat die in der Zeichnung zu Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG11 dargestellte Form.

3Ist neben der gesamten Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben, so bezieht sich das Konformitätszeichen nur auf die gesamte Nennfüllmenge.

4Mit dem Konformitätszeichen wird bestätigt, dass die Fertigpackung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

4. Abschnitt: Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Art. 24

1Bei nach Gewicht gekennzeichneten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Minusabweichungen nicht überschritten werden:

a. 2,0 g bei einem Gewicht von weniger als 500 g;

b. 5,0 g bei einem Gewicht zwischen 500 g und weniger als 2 kg;

c. 10,0 g bei einem Gewicht zwischen 2 kg und 10 kg.

2Die Minusabweichungen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden. Das EJPD kann das Nähere regeln.

4. Kapitel: Massbehältnis-Flaschen

Art. 25 Begriff

Massbehältnis-Flaschen sind Behältnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind aus Glas oder einem beliebigen anderen Werkstoff mit einer Formsteifigkeit mit denselben messtechnischen Garantien wie Glas.

b. Sie sind verschlossen oder verschliessbar zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt.

11Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009

betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung), ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

[ ENTWURF, 12.08.11 ]