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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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Gemüsesäfte, Mineralwasser, Süssgetränke, Wein, Bier und Spirituosen nur in Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20068 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD genügen. Ausgenommen sind Mischungen mehrerer Fertiggetränke sowie mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
2Keine Mengenangabe ist erforderlich für Speisen, die in Restaurationsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen wie Take-Aways sowie an öffentlichen Veranstaltungen serviert oder zur Selbstbedienung angeboten, zum Mitnehmen verkauft oder ausgeliefert werden.
3Wer nach Absatz 2 Speisen zur Selbstbedienung anbietet und dafür einen Grundpreis angibt, muss zur Bestimmung des Gewichts Waagen einsetzen, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD genügen.
Art. 9 Mengenangaben an Warenautomaten
1Warenautomaten müssen die abgegebene Menge anzeigen.
2Bei Ausschankautomaten für Fertiggetränke müssen die Schankgefässe oder die Automaten den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20069 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD genügen.
3Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Getränke, die im Automaten mit Wasser angesetzt werden, wie Kaffee oder Sirup.
3. Kapitel: Fertigpackungen
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware
1Als Nennfüllmenge ist bei flüssigen Waren das Nennvolumen anzugeben, bei anderen Waren das Nenngewicht; abweichende Handelsbräuche bleiben vorbehalten.
2Soweit es den Handelsbräuchen entspricht, darf abweichend von Absatz 1 als Nennfüllmenge die Fläche, die Länge oder die Stückzahl angegeben werden.
3Kommt es bei Fertigpackungen von anderen Waren als Lebensmitteln vor allem auf die Anzahl der darin enthaltenen Stücke an, kann als Nennfüllmenge die Stückzahl angegeben werden. Diese Angabe kann entfallen, wenn der Konsument oder die Konsumentin die Stückzahl selbst leicht feststellen kann. Das EJPD präzisiert, in welchen Fällen die Stückzahl angegeben oder auf die Angabe der Stückzahl verzichtet werden kann.
8 SR 941.210
9 SR 941.210
[ ENTWURF, 12.08.11 ]