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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung in der Schweiz hergestellt wird,

2. der Hersteller, wenn die Fertigpackung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird,

3. der Importeur, wenn die Fertigpackung in einem Drittstaat hergestellt wird;

b. bei Massbehältnis-Flaschen:

1. der Hersteller, wenn die Massbehältnis-Flasche in der Schweiz hergestellt wird,

2. der Hersteller, wenn die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird,

3. der Importeur, wenn die Massbehältnis-Flasche in einem Drittstaat hergestellt wird;

c. im Offenverkauf die natürliche oder juristische Person, die messbare Waren in der Schweiz in Verkehr bringt.

Art. 30 Messung oder Kontrolle der Füllmenge

1Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss unter der Verantwortung des Herstellers oder des Importeurs gemessen oder kontrolliert werden.

2Hersteller in der Schweiz müssen die Messung oder die Kontrolle mit Messmitteln vornehmen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200613 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.

3Die Kontrolle kann stichprobenweise erfolgen.

4Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muss der Hersteller die Kontrolle so durchführen, dass die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat.

5Bei der Einfuhr aus Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch nachweisen, dass er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung wahrnehmen zu können.

6Bei Waren, deren Menge nach Volumen angegeben ist, gelten die Kontroll- oder Messvorschriften ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackungen Massbehältnis-Flaschen verwendet und ordnungsgemäss gefüllt werden, die den Anforderungen der Artikel 25–28 genügen.

7Die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

13 SR 941.210

[ ENTWURF, 12.08.11 ]