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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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Anhang 2
(Art. 19, 22 und 33)
Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
1 Symbole
In diesem Anhang bedeuten:
D Nennfüllmenge
P Füllmenge
T zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3
n Anzahl im Verlauf einer Prüfung bereits kontrollierter Fertigpackungen F = P – D: Abweichung zwischen der Füllmenge und der Nennfüllmenge
einer Fertigpackung (Minusabweichung, wenn Füllmenge zu klein)
SF(n) algebraische Summe der gemessenen Abweichungen F für n Fertig-
packungen
cT(n) höchstzulässige Anzahl Fertigpackungen, deren Minusabweichung
grösser als T sein darf, in Abhängigkeit von n
N+(n) Mindestanzahl Fertigpackungen aus n, deren Abweichung F grösser oder
gleich 0 sein soll
2 Ort und Zeitpunkt der Stichprobenprüfung
21 Die Stichprobenprüfung findet an der Produktionskette oder am Ort statt, wo
die kontrollpflichtigen Fertigpackungen gelagert werden.
22 Die mit der Kontrolle betraute Person (Kontrollperson) bestimmt den Ort und
den Zeitpunkt der Prüfung.
3 Los
31 Bestimmung des Loses
311 Die Kontrollperson bestimmt das Los von Fertigpackungen, dem die Stichpro-
be entnommen wird.
312 Zur Bildung des Loses werden ausschliesslich Fertigpackungen mit gleicher
Nennfüllmenge und von gleichem Muster verwendet, die auf die gleiche Art und am gleichen Ort hergestellt wurden.
[ ENTWURF, 12.08.11 ]