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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. messbare Ware: Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird;
b. Fertigpackung: Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann;
c. Offenverkauf: Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird;
d. Mehrfachpackung: mehrere gleiche oder verschiedene verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind;
e. Nennfüllmenge: auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware;
f. Füllmenge: tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware;
g. Nettomenge: Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial;
h. Abtropfgewicht: Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
Art. 3 Mengenbestimmung
1Im Handel ist die Menge von messbaren Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge einer Ware.
2Soweit die Umgebungsbedingungen das Volumen einer Ware beeinflussen, sind folgende Bedingungen bei der Bestimmung der Menge massgebend:
a. Temperatur allgemein 20 °C;
b. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe 15 °C.
3Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs.
4Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann vorsehen:
a. dass eine andere als die Nettomenge massgebend ist, namentlich wenn die herkömmliche Art der Verpackung einer Ware dies erfordert;
b. dass andere Bedingungen als diejenigen nach Absatz 2 massgebend sind.
[ ENTWURF, 12.08.11 ]