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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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2Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die die zulässige Minusabweichung um mehr als das Zweifache übersteigt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.

3Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge Qn in Zulässige Minusabweichung

Gramm oder Milliliter

in % von Qn in g oder ml

5 bis 50 9 –

50 bis 100 – 4,5

100 bis 200 4,5 –

200 bis 300 –9

300 bis 500 3 – 500 bis 1000 –15

1000 bis 10 000 1,5 – 10 000 bis 15 000 –150

15 000 bis 50 000 1 –

4Die zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, sind auf Zehntelgramm beziehungsweise Zehntelmilliliter aufzurunden.

5Fertigpackungen, deren Inhalt mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die Anforderungen dieses Artikels zum folgenden Zeitpunkt erfüllen:

a. bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie in einem dieser Staaten hergestellt und mit dem Konformitätszeichen nach Artikel 23 oder dem EWG-Zeichen nach Artikel 3 der Richtlinie 76/211/EWG10 versehen worden sind,

b. in den übrigen Fällen bei ihrem ersten Inverkehrbringen in der Schweiz.

Art. 20 Füllmengen nach Länge oder Fläche

1Bei nach Länge oder Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge darf die Füllmenge zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.

2Bei nach Länge gekennzeichneten Fertigpackungen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

a. Bei einer Länge von höchstens 5 m ist keine Minusabweichung zulässig.

10Richtlinie des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

[ ENTWURF, 12.08.11 ]