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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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b. Bei einer Länge von mehr als 5 m ist eine Minusabweichung von höchstens 2 Prozent zulässig.
3Bei nach Fläche gekennzeichneten Fertigpackungen ist eine Minusabweichung von höchstens 3 Prozent zulässig.
Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl
Bei nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind folgende Anforderungen einzuhalten:
a. Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von höchstens 50 darf die Füllmenge nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
b. Bei Fertigpackungen mit einer Stückzahl von mehr als 50 darf:
1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und
2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hundert betragen.
Art. 22 Füllmengen nach Abtropfgewicht
1Nach Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:
a. Das tatsächliche Abtropfgewicht darf im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
b. Bei einer Prüfung nach Anhang 2 darf höchstens eine Fertigpackung des geprüften Loses die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 um mehr als das Zweifache überschreiten.
c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Artikel 19 Absatz 3 um mehr als den Faktor 2,5 überschreiten.
2Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die der Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c nicht genügt, dürfen nur mit korrigierter Mengenangabe in Verkehr gebracht werden.
3Das EJPD regelt:
a. die Zeiträume, innerhalb derer die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten werden müssen;
b. das Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind.
Art. 23 Konformitätszeichen
1Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge darf als Konformitätszeichen der Buchstabe "e" angebracht werden, wenn:
[ ENTWURF, 12.08.11 ]