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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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Art. 28 Aufschriften

1Massbehältnis-Flaschen müssen unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben tragen:

a. auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden:

1. das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter, gefolgt von dem Kurzzeichen oder dem Namen der verwendeten Einheit;

2. das Herstellerzeichen;

3. das in Artikel 6 und Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG12 vorgesehene Zeichen;

b. am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Angaben nach Buchstabe a möglich ist, mindestens eine der folgenden Angaben:

1. das Randvollvolumen in Zentilitern, jedoch ohne das Kurzzeichen und den Namen der Einheit;

2. den Abstand in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Kurzzeichen mm.

2Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b gelten folgende Mindesthöhen:

a. bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 6 mm;

b. bei einem Nennvolumen von mehr als 20 cl bis einschliesslich 100 cl mindestens 4 mm;

c. bei einem Nennvolumen von 20 cl oder darunter mindestens 3 mm.

3Mit dem Zeichen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 wird bestätigt, dass die Flasche den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

4Andere Angaben dürfen auf der Flasche angebracht werden, wenn eine Verwechslung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist.

5. Kapitel: Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen

Art. 29 Verantwortliche Personen

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung sind:

a. bei Fertigpackungen:

12Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009

betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung), ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

[ ENTWURF, 12.08.11 ]