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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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3Besteht eine Mehrfachpackung aus mindestens zwei Fertigpackungen mit für den Einzelverkauf genügenden Mengenangaben, so ist auf der Mehrfachpackung zusätzlich eine der folgenden Angaben anzubringen:
a. die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen; oder
b. die gesamte Nennfüllmenge der Mehrfachpackung.
4Auf die Angabe nach Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn:
a. die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind; und
b. die Angaben der Nennfüllmenge erkennbar sind
1. bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge auf mindestens einer Fertigpackung,
2. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge auf allen Fertigpackungen.
5Auf Mehrfachpackungen mit Mahlzeiten, die aus verschiedenen und voneinander getrennten Nahrungsmitteln bestehen, ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.
Art. 15 Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
Variante A
1Die in Anhang 1 aufgeführten Waren in Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen, die innerhalb der in Anhang 1 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur dann mit dem Konformitätszeichen nach Artikel 23 versehen werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anhang 1 aufgeführten Werte entspricht.
2Bei Mehrfachpackungen aus mindestens zwei Fertigpackungen gilt Absatz 1 für jede einzelne Fertigpackung.
3Bei Fertigpackungen aus mindestens zwei nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gilt Absatz 1 für die Fertigpackung.
Variante B
1Die in Anhang 1 aufgeführten Waren in Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen, die innerhalb der in Anhang 1 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anhang 1 aufgeführten Werte entspricht.
2Bei Mehrfachpackungen aus mindestens zwei Fertigpackungen gilt Absatz 1 für jede einzelne Fertigpackung.
3Bei Fertigpackungen aus mindestens zwei nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gilt Absatz 1 für die Fertigpackung.
4Die Absätze 1–3 gelten nicht für die in Anhang 1 aufgeführten Waren, die in Zollfreiläden für den Verzehr ausserhalb der Schweiz und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft werden.
[ ENTWURF, 12.08.11 ]