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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten
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Anhang 3
(Art. 33)
Kontrolle von Massbehältnis-Flaschen
1 Stichprobenentnahme
11 Es wird eine Stichprobe von Massbehältnis-Flaschen desselben Musters und
derselben Herstellung aus einem Los entnommen, das grundsätzlich der Produktion einer Stunde entspricht.
12 Ist das Ergebnis dieser Prüfung nicht zufriedenstellend, so ist eine zweite
Prüfung vorzunehmen. Diese erfolgt entweder bei einer weiteren Stichprobe, die einem Los entnommen worden ist, das der Produktion eines längeren Zeitraums entspricht, oder an Hand der Ergebnisse auf den Kontrollkarten des Herstellers, wenn die Produktion des Unternehmens einer vom Eidgenössischen Institut für Metrologie anerkannten Kontrolle unterzogen worden ist.
13 Die Anzahl der Massbehältnis-Flaschen der Stichprobe beträgt 35.
2 Messung des Volumens der Massbehältnis-Flaschen der Stichprobe
21 Die Massbehältnis-Flaschen werden zuerst leer gewogen.
22 Sie werden dann mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von
20 °C bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt.
23 Sie werden anschliessend erneut gewogen.
24 Die Kontrolle ist mit einer für den Verwendungszweck geeigneten Waage
vorzunehmen, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200624 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt.
25 Die Unsicherheit in der Messung des Volumens darf höchstens 1/5 der Fehler-
grenzen für das Nennvolumen der Massbehältnis-Flaschen betragen.
24 SR 941.210
[ ENTWURF, 12.08.11 ]