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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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Art. 4 Mengenangabe

1Die Mengenangabe muss in gesetzlichen Einheiten nach der Einheitenverordnung vom 23. November 19945 oder durch Angabe der Stückzahl erfolgen.

2Die Mengenangabe muss genau sein. Sie darf keine Mengenbereiche und Ausdrücke wie "ca." enthalten.

3Wird eine Mindestmenge angegeben, so muss sie in jedem einzelnen Fall erreicht werden. Es muss erkennbar sein, dass die Mindestmenge angegeben wird.

2. Kapitel: Offenverkauf

Art. 5 Abmessen der Warenmenge

1Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen in Anwesenheit des Konsumenten oder der Konsumentin oder von diesem oder dieser selbst mit Messmitteln abgemessen werden, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20066 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügen.

2Das EJPD kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für Stückverkauf.

Art. 6 Messen von teilweise verpackten Waren

Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit des Konsumenten oder der Konsumentin abgefüllt werden, muss dem Konsumenten oder der Konsumentin am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20067 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Art. 7 Ort der Mengenangabe

Für Waren, die gar nicht oder nur teilweise verpackt sind, kann die Mengenangabe an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen. Die Mengenangabe muss der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden können.

Art. 8 Abgabe von Waren in Restaurationsbetrieben und an öffentlichen

Veranstaltungen

1In Restaurationsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen wie Take-Aways sowie an öffentlichen Veranstaltungen dürfen Fertiggetränke wie kalte Milch, Frucht- und

5 SR 941.202

6 SR 941.210

7 SR 941.210

[ ENTWURF, 12.08.11 ]