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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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Art. 37 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Biersteuerverordnung vom 15. Juni 200716:

Art. 4 Abs. 1

Die steuerpflichtige Biermenge bemisst sich nach dem Volumen der Massbehältnis-Flaschen gemäss der Mengenangabeverordnung vom ...17 oder der auf der Fertigpackung deklarierten Nennfüllmenge; wo dies nicht möglich ist, wird sie nach dem Raumgehalt der Umschliessung bemessen.

2. Verordnung des EDI vom 23. November 200518 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV):

Art. 2 Abs. 6

Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung vom …19 zu machen.

3. Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197820:

Art. 6 Abs. 3

3Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 16 der Mengenangabeverordnung vom ...21 das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1Im Offenverkauf dürfen bis zum 31. Dezember 2013 aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke, Becher oder Schalen, die mit der Ware auf die Waagschale gelegt werden, zur Nettoware ge-

16 SR 641.411.1

17SR ...

18 SR 817.022.21

19SR …

20 SR 942.211

21SR ...

[ ENTWURF, 12.08.11 ]