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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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c. auf einer anderen Stufe des Handels, wenn Kontrollen nach Buchstabe a oder b nicht durchführbar sind.

2Die Kontrolle der Fertigpackungen richtet sich nach Anhang 2, diejenige der Massbehältnis-Flaschen nach Anhang 3.

3Bei industriellen Herstellern und bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b werden mindestens einmal jährlich Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen kontrolliert, bei gewerblichen Herstellern mindestens einmal alle zwei Jahre.

4Entsprechen Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so schlägt die zuständige Stelle der betroffenen Person eine der folgenden Massnahmen vor:

a. Herstellen des rechtmässigen Zustandes und Inverkehrbringen;

b. Inverkehrbringen der kontrollierten Fertigpackungen oder Massbehältnis-Flaschen unter Auflagen;

c. Verzicht auf das Inverkehrbringen.

5Stimmt die betroffene Person der vorgeschlagenen Massnahme nicht zu, so erlässt die zuständige Stelle eine Verfügung.

6Weitere Massnahmen nach Artikel 19 THG bleiben vorbehalten.

Art. 34 Kontrolle bei öffentlichen Verkaufsstellen

Die zuständige Stelle kontrolliert bei öffentlichen Verkaufsstellen stichprobenweise, ob:

a. der Offenverkauf nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt;

b. Fertigpackungen und Massbehältnis-Flaschen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.

Art. 35 Gebühren

Wenn eine Kontrolle nach den Artikeln 33 oder 34 einen Verstoss gegen Vorschriften dieser Verordnung aufdeckt, so erhebt die zuständige Stelle eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Verordnung vom ...14 über ...

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 199815 wird aufgehoben.

14...

15AS 1998 1614, 2010 2631

[ ENTWURF, 12.08.11 ]