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Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 28 Seiten

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Art. 16 Aerosolpackungen

1Die Füllmenge von Fertigpackungen von Aerosolen bestimmt sich aus dem Wirkstoff und dem Treibgas.

2Neben der Füllmenge ist auf Aerosolpackungen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht

1Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben.

2Als Aufgussflüssigkeiten gelten namentlich Wasser, wässrige Lösungen von Zucker oder Salz, Essig sowie bei Obst und Gemüse Frucht- und Gemüsesäfte.

3Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Gesamtfüllmenge und in mindestens gleicher Schriftgrösse anzugeben.

4Das EJPD regelt, nach welchem Verfahren das Abtropfgewicht bestimmt wird.

Art. 18 Tiefgekühlte Waren

1Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht eingerechnet werden.

2Das EJPD regelt, nach welchem Verfahren die Füllmenge tiefgekühlter Ware bestimmt wird.

3. Abschnitt: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

Art. 19 Füllmengen nach Gewicht oder Volumen

1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens folgende Anforderungen erfüllen:

a. Die Füllmenge der Fertigpackungen darf im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.

b. Bei einer Prüfung nach Anhang 2 darf der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die grösser ist als die zulässige Minusabweichung nach Absatz 3, höchstens den in Anhang 2 Ziffer 72 festgelegten Wert erreichen.

c. Keine Fertigpackung darf die zulässige Minusabweichung nach Absatz 3 um mehr als das Zweifache übersteigen.

[ ENTWURF, 12.08.11 ]