Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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3 Beurteilung der Vorlagen im Einzelnen
Im Folgenden werden die Stellungnahmen zu den Vorlagen im Detail angeführt. Aufgrund der Fülle der eingegangenen Rückmeldungen, werden die Anregungen und Kommentare summarisch zusammengefasst, Rückmeldungen betreffend der Nomenklatur wurden nur vereinzelt aufgenommen.
3.1 Zur Revision der Energieverordnung
3.1.1 Art 1a
Die Änderungen werden grundsätzlich begrüsst, insbesondere die Schaffung von zusätzlicher Transparenz und die Veröffentlichung des Lieferantenmixes auf einer gemeinsamen Webpage (SP, AEE, Umwelt- und Konsumentenverbände, Städteverband). Teilweise wird gefordert, nur noch einen individuellen Produktemix zuzulassen (Kt. BS) .
3.1.2 Art 1d
Die Vollerfassung von Anlagen im HKN-System über 30 kVA-Anschlussleistung wird grösstenteils begrüsst. Verschiedentlich wird aber auf die Kostenproblematik hingewiesen und Modelle vorgeschlagen, wie die Kosten für die HKN-Erfassung getragen werden könnten. Zudem wird von verschiedener Seite verlangt, dass auch spezielle Anlagen über 30 kVA (z.B. Notstromanlagen) von der Erfassungspflicht ausgenommen werden sollen (ECS, BKW, VSEI, VSE, axpo, BKW).
Verschiedentlich wird verlangt, dass die Bestimmungen den geltenden EU-Regeln angepasst werden (Begriffsterminologie, nur eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle, zusätzliche Angaben zu Umweltbelastung (CO2, nukleare Abfälle)).
Zudem wird in einigen Stellungsnahmen verlangt, dass die Stromkennzeichnung grundsätzlich nur noch basierend auf Herkunftsnachweisen zu erfolgen habe.
3.1.3 Art 1g
Die Möglichkeit zur Veröffentlichung der Daten aus dem HKN-System durch das Bundesamt wird generell begrüsst. Vereinzelt wird verlangt, die Veröffentlichung solle sich auf die erfassten Energiemengen und Anlagen beschränken, Handelsaktivitäten sollen ausgeschlossen werden.
3.1.4 Art 3a
Die präzisierte Definition, was unter erheblich erweiterter oder erneuerter Anlage zu verstehen ist, wird grundsätzlich begrüsst.
Von SuisseEole wird allerdings argumentiert, dieser Artikel könne für die Windanlagen nicht gelten, da diese nur durch einen kompletten Ersatz erweitert oder erneuert werden könnten. In diesem Falle müssten sie sowieso neu angemeldet werden.
Hingewiesen wird darauf, dass zwischen Bst a und b explizit eine Und-Verknüpfung stehen müsse (AEW).
Ein Anhörungsteilnehmer (New Energy Scout) schlägt für Ziff 1 Bst b die folgende Präzisierung vor: +nach Abzug der durch zusätzliche behördliche+.
bis
3.1.5 Art 3a
Die Güterabwägung zur Standorteignung wird von vielen Anhörungsteilnehmern grundsätzlich begrüsst. Ob dazu aber in der EnV zusätzliche ökologische Bedingungen für den Erhalt der KEV aufgenommen werden sollen, wird hingegen äusserst kontrovers beurteilt:
Ein Teil der Umweltverbände fordert scharfe und explizite Kriterien. Die Kantone dagegen wollen den Artikel mehrheitlich ganz streichen. Sie monieren, die Zuständigkeiten der Kantone dürften ohne klare gesetzliche Grundlage nicht beschnitten werden. Unterstützt werden sie von verschie-