Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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nismässigkeit, nur für Projekte > 300 kW vorgesehen werden (Interessengemeinschaft Schweizerischer Kleinkraftwerk-Betreiber ISKB). Kleinere Anlagen hätten ohnehin weniger wirtschaftlichen Spielraum. Gemäss der ISKB solle ferner in begründeten Fällen auch eine höhere KEV beantragt werden können. Aufgrund der beschränkten Anzahl der in Frage kommenden Projekte, sei der Prüfaufwand für swissgrid zudem tragbar.
Die Möglichkeit zur Anpassung der Vergütungssätze an wirtschaftlich geänderte Rahmenbedingungen auch während eines Jahres wird in vielen Stellungnahmen begrüsst.
EVU Partners machen darauf aufmerksam, der aktuell vorgesehene Wortlaut „übermässiger Gewinn oder übermässiger Verlust“ sei nicht unproblematisch. Empfohlen wird, zu prüfen, inwiefern sich der Wortlaut im Sinne der (Voll-)Kostendeckung besser auf die Verhinderung von „Über- oder Unterdeckungen“ beziehen könnte.
Mehrere Anhörungsteilnehmer fordern,Topographie, Hydrologie und Konzessionsdauer müssten Bestandteil des KWKW-Vergütungssatzes werden, da sie entscheidender als die Anlagekosten seien (S.A.F.E., Grüne, Umwelt- und Konsumentenverbände).
EWEM, EnAlpin und KWOG monieren, der Anpassung der Mehrwertsteuer (MWST) werde nicht Rechnung getragen. Es wird vorgeschlagen, in der EnV festzuschreiben, dass sich die aufgeführten Entschädigungen ohne MWST verstehen.
Ein Anhörungsteilnehmer (smallhydro) fordert, bei der Erhebung der Gestehungskosten müsse klar kommuniziert werden, dass Anpassungen nur zur allfälligen Korrektur von Fehlentwicklungen verwendet würden - um die Vertrauensbeziehung zwischen BFE und Produzenten nicht zu gefährden.
Andererseits werden solche Anpassungen grundsätzlich in Frage gestellt: Innovative Lösungsansätze für wirtschaftliche Projekte würden dadurch bestraft. Kreditvergaben würden ja aufgrund der KEV-Zusage gemacht. 95% der Fälle würden „richtig“ vergütet, so dass nicht das gesamte System angepasst werden müsse. Eine nachträgliche Kürzung verstosse gegen Treu und Glauben und sei ausserdem rechtlich schwer durchsetzbar (Alpiq). Mit einer Kürzungsmöglichkeit würde die Bereitschaft für Investitionen deutlich reduziert (Alpiq).
Ein Anhörungsteilnehmer findet es unverständlich, dass allfällige Verluste bei KEV-Anlagen zusätzlich vergütet werden sollen (AEW). Das Problem der steigenden Primärenergiekosten (z.B. Biomasse) stelle ein unternehmerisches Risiko dar und sei durch den Unternehmer zu tragen. Sonst müsste auch für alle anderen Produktionsanlagen eine entsprechende Risikogarantie bei Unterschreitung einer Minimalverzinsung eingeführt werden!
Schliesslich wird die Frage nach Rekursmöglichkeiten bei Veränderungen der Vergütungssätze gestellt. Da auf Referenzanlagen abgestellt werde, sei es durchaus möglich und gerechtfertigt, dass einzelne Anlagen ausserhalb der Mittelwerte lägen (mhylab).
Bei gleichen Standort- und Projektspezifikationen seien sehr unterschiedliche Renditen möglich. Dies liege in den unterschiedlichen Möglichkeiten der Marktakteure für die Finanzierung von Projekten (New Energy Scout). Es mache auf die Rentabilität sehr viel aus, ob man 70 oder 80% Fremdkapital bekomme und ob man tiefe oder hohe Zinsen zu gewärtigen habe (Grösse, Bonität von Kreditnehmer). Daher sei es schwierig, Mitnahmeeffekte über Einspeisetarife komplett auszuschliessen, ohne andere Marktteilnehmer massiv zu benachteiligen. Besser und gerechter seien z.B. Bürgschaftsinstrumente für projektbezogene Kredite. Komme diese Regelung a posteriori während der Laufzeit der KEV zum Einsatz, werde die Rechtssicherheit von Projekten geschmälert.
3.1.10 Art 3f
Einzelne Anhörungsteilnehmer (Swissolar und Rechsteiner) fordern, dass betreffend ungedeckter Kosten der PV Postulat 08.3761 zu berücksichtigen sei.
Gemäss New Energy Scout werde bei Windanlagen nicht berücksichtigt, dass höher gelegene Standorte bei gleichen Windgeschwindigkeiten höheren Gestehungskosten hätten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf schlechtere Finanzierungskonditionen (grössere Unsicherheit in Energieprognose, Risikoabschlag etc.), höhere Betriebskosten (Schnee, Zugang) und geringere