Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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S.A.F.E und andere begrüssen die Wahlmöglichkeit für erweiterte Anlagen, welche dann die Kriterien für eine Neuanlage erfüllen
quater
3.1.16 Art 3i
Die vorgeschlagenen Regelungen zu den Einzelheiten für die Neuanmeldung werden einerseits grundsätzlich begrüsst (Swissolar, Städteverband). Gleichzeitig wird eine Überprüfung verlangt, weil initiative Projektträger mit der vorliegenden Formulierung bestraft würden (Swissgrid, Rechsteiner): Sie erkennen keinen Grund, weshalb einem Betreiber, der seine Anlage schon vor Beginn des positiven Bescheids in Betrieb nimmt, nicht die volle Amortisationsdauer vergütet werde. Der Projektant solle deshalb wählen können zwischen der Vergütung für die volle Amortisationsfrist zum Vergütungssatz zum Zeitpunkt des positiven Bescheids oder dem (allenfalls abgesenkten) Vergütungssatz zum Zeitpunkt Inbetriebnahme, dann aber mit verkürzter Amortisationszeit (Rechsteiner, AEE).
Ein Antrag verlangt Streichung von Abs 3 (Swissgrid).
Eine Stellungnahme (SP) stellt die verkürzte Vergütungszeit in Frage und bezieht sich auf die Motion 10.3345; derzufolge das Inbetriebnahmedatum statt das Anmeldedatum bei der KEV zu berücksichtigen sei.
Eine andere Stellungnahme (Swissgrid) verlangt, Projektträgerschaften mit bereits positivem Bescheid oder Anlagen, welche bereits durch die KEV vergütet werden, sollten ihr Projekt (sofern sie die gleiche Technologie verwenden) beliebig ausbauen können, ohne dass eine Neuanmeldung
bis
gemacht werden muss. Die Änderungen sollten gemäss Art. 3i Abs. 1 gemeldet werden, die Vergütung solle dann ohne Gewichtung den neuen effektiven Anlagedaten angepasst werden. Die Vergütungsdauer solle jedoch nicht verlängert werden. Ebenso verlangt Swisssgrid, dass ein Projekt als neues KEV-Projekt gelten soll, wenn die Anlage gemäss Art. 3a erweitert wird (und einen positiven Bescheid erhält).
quinquies
3.1.17 Art 3i
Einzelne Anhörungsteilnehmer erachten die Regelung zur Auszahlung der Vergütung als inakzeptabel, da der Produzent in finanzielle Schwierigkeiten kommen könne, wenn er nicht die ganze Vergütung erhalte (ADUR, mhylab, Suisse Eole). In zwei weiteren Stellungnahmen wird zudem beantragt, auf die Formulierung „unabhängig von ihrer Anschlussleistung“ zu verzichten resp. diese anzupassen (Swissgrid, ADEV).
sexies
3.1.18 Art 3i
ADUR und mhylab machen darauf aufmerksam, dass für KWKW keine Mindestanforderungen definiert sind, weshalb die Regelung für KWKW nicht relevant sei. Gemäss Hydro-Solar sind die Bestimmungen dieses Artikels für KWKW aufgrund der Wahrscheinlichkeit klimatischer Extremsituationen (Trockenjahre) auch nicht tolerierbar. Die Association des Usiniers Romands (ADUR) schlägt die Einführung eines Performance-Indexes für Kleinwasserkraftwerke vor. Schliesslich werden Vorschläge zur Lösung abrechnungstechnischer Probleme eingebracht.
3.1.19 Art 3j
Einzelne Anhörungsteilnehmer (SIG Genève, Swisspower) fordern, dass Anpassungen nur auf ein neues Kalenderjahrmöglich sein sollen.
Der Kanton GE fordert zudem, dass der Zuschlag schon jetzt erhöht werden solle. Ferner werden von einzelnen Anhörungsteilnehmern Vorschläge für die Berechnung des Marktpreises eingebracht (ADEV, AEE, Rechsteiner), da insbesondere dem Charakter der Einspeisungen vermehrt Rechnung getragen werden müsse. Auch Vorschläge zur Regelung des Inkassos wurden eingebracht (axpo, VBE, BKW, GroupeE, VSEI, VSE)
3.1.20 Art 3r
Die Rückmeldungen auf die Regelungen zur Information sind kontrovers: Einerseits werden die Regelungen grundsätzlich begrüsst, besonders die periodische Veröffentlichung der Auswertungen (SP, ADEV, AEE, Städteverband, Konsumenten- und Umweltorganisationen). Swissgrid mo-