Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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3.1.32 Art 29b
Swissgrid beantragt, dass die Pflicht zur Erfassung und Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach Artikel 1d Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2013 gelten solle.
3.1.33 Anhang 1.1
AEW fordert, dass zusätzlich zu den unter Ziffer 5.1 aufgeführten Angaben noch der Sicherheitsnachweis gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung hinzugefügt werden soll. Mit dem entsprechenden Sicherheits-Nachweis (SiNa) wird der Betreiberin des energieliefernden Werkes (EW) der gefahrlose Zustand der Anlage bestätigt.
ADUR und mhylab fordern zudem die Einführung eines globalen Leistungskoeffizienten zur Qualitätssicherung und monieren fehlerhafte technische Details im Anhang.
Im Zusammenhang mit der unter Art. 3e EnV geforderten Anpassung der Vergütungen an die Konzessionsdauer schlagen die Umweltverbände vor, den Anhang 1 dahingehend anzupassen, dass die Amortisationsdauer ebenfalls 25 Jahre beträgt, wenn die Konzessionsdauer 25 Jahre überschreitet.
3.1.34 Anhang 1.3
Suisse Eole beantragt, das System aus Einspeisetarif und Referenzstandort zu überprüfen.
Ein Anhörungsteilnehmer (Pro Crêtes) fordert, die der Berechnung des Vergütungssatzes zugrunde gelegte minimale Windgeschwindigkeit sei anzuheben.
Suisse Eole beantragt, die jährliche Absenkung der Vergütung auf 0% zu reduzieren und die Vergütungsätze im Gegenzug alle 2 bis 3 Jahre eingehend zu überprüfen.
Schliesslich wird gefordert, die Zeitspanne von 4 Jahren für die Projektfortschrittsmeldung (respektive diese Meldephase) solle fallen gelassen werden: Alle notwendigen Bewilligungen seien schon bei der Anmeldung beizubringen (Pro Crêtes). Auch die in Art 3a zusätzlich geforderten Kriterien seien darin einzuschliessen. Damit werde Druck von den Bewilligungsinstanzen genommen.
3.1.35 Anhang 1.4
Geothermie Schweiz verlangt diverse Änderungen (Ausnahmen für grössere Anlagen, Ausrichtung der Vergütungshöhe nach der elektrischen Nennleistung Pel der Anlage, Diversifizierung der Vergütung nach Leistungsklassen, fallweise Erhöhungen der Vergütung und die Aufnahme/Diversifizierung der petrothermalen Systemen).
3.1.36 Anhang 1.5
InfraWatt und VBSA fordern, dass Kehrrichtverbrennungsanlagen (KVA) explizit als Kraftwerke aufzuführen sein. Im Zusammenhang mit diesen, fordern die Umweltverbände, dass deren Gesamtwirkungsgrad nicht unter 50% fallen dürfe. Ferner solle die Berechnung des Stromnutzungsgrades auf die seit 1.1.2010 vorgeschriebene Nettomessung der Produktion angepasst werden (Swissgrid, VSEI, VSE). Schliesslich solle der Mindestwirkungsgrad unabhängig von der eingesetzten Technologie festgelegt werden (SSES, Umweltverbände).
3.1.37 Anhang 1.6
Mehrere Anhörungsteilnehmer (SGV, Geothermie.CH, electrosuisse) verlangen, dass der jährliche Zinsertrag aus dem Risikofonds des Bundes den Hochschulen für die Forschung im Bereich der Tiefengeothermie ausgerichtet werden solle. Dabei seien die Schwerpunkte Geologie/Geophysik, Bohrtechnologie, Interdisziplinäre Forschung und Geothermie-Kraftwerke zur Stromerzeugung zu berücksichtigen.