Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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2.5.2 Zur Revision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Swissmem und economiesuisse sind mit den Änderungen einverstanden.
2.5.3 Zur Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Ge-
wässer
Der SGB und Travail Suisse sind mit der Revision einverstanden. Swissmem beurteilt die Revision grundsätzlich positiv, vorbehältlich die Stromproduktion aus Wasserkraft wird nicht übermässig eingeschränkt.
Der SGV, das Centre Patronal und economiesuisse lehnen die Revision ab.
2.6 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und Strombran-
che
2.6.1 Zur Revision der Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge
Die Präzisierungen zum praktischen Vollzug und die Differenzierungen von Kriterien werden von der Elektrizitätswirtschaft allgemein begrüsst. Bezüglich des Herkunftsnachweises (HKN) werden verschiedene Vorschläge zur differenzierteren Formulierung gemacht; ein Stellungnehmender will explizit festhalten, dass das Auditing durch den Produzenten zu bezahlen sei. Notstromanlagen sollen vom Obligatorium der HKN ausgenommen werden. Die meisten der Stellungnahmen spre-
bis
chen sich für Streichen des Artikels (3a ) zur Standorteignung aus. Eine dieser Stellungnahmen schlägt vor, anstelle der dort aufgeführten Empfehlungen im Raumplanungsgesetz zu regeln, dass die Kantone innert gegebener Frist Richtpläne zu erstellen haben. Andere wollen eine (schärfere) Richtlinie, und zwar teilweise schon auf Ende 2011. Eine weitere Stellungnahme fordert für alle Technologien erweiterte Empfehlungen. Infolge Trink- oder Abwassernutzung erforderliche Standortverschiebungen von Anlagen sollen zugelassen werden. Einige Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) fordern, dass Projekte, die realisiert wurden, obwohl sie noch in einer Warteliste stecken, die Vergütung ab Entlassung aus der Warteschlange für die volle Dauer gemäss Anhängen vergütet werden. Nicht geäussert haben sich die EVU zur Frage, wie detailliert über die KEV-Anlagen informiert werden soll. Zu den wettbewerblichen Ausschreibungen wünschen zwei Stellungnahmen striktere, präzisere Regelungen.
Von einigen EVU wird die Aufnahme des Splittings bereits in der laufenden Revision verlangt. Um den Vollzugsaufwand in Grenzen zu halten, könne das Splitting allenfalls auf grössere Anlagen beschränkt werden.
2.6.2 Zur Revision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
Die Verbesserungen werden durchwegs begrüsst. Neben einigen redaktionellen Präzisierungen wird von einem EVU verlangt, dass explizit festgehalten werden soll, die Kosten für das Auditing seien vom Produzenten zu bezahlen. Zwei EVU wollen, dass Notstromanlagen vom Obligatorium der Kennzeichnung ausgenommen werden.
2.6.3 Zur Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Ge-
wässer
Die grosse Mehrheit der von der Elektrizitätswirtschaft eingegangenen Stellungnahmen lehnt die Revision mit der Begründung ab, dass einerseits die gesetzliche Grundlage dazu fehle und andererseits die aktuelle Umweltgesetzgebung für den Schutz der naturnahen Gewässer genüge. Be-