Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten

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Luftdichte. Deshalb sei eine höhenabgestufte, geografische definierte, Bonusregelung einzuführen.

Ein Anhörungsteilnehmer (AEW) fordert, dassAbsatz 3 dahingehend ergänzt werden solle, dass die Vergütung periodengerecht erfolge und Menge und Marktpreis derselben Periode entsprächen. Die Daten vom Vorquartal wurden bisher zur Verrechnung der Menge im Quartal verwendet. Sachtechnisch sei das nicht nachvollziehbar; die Daten müssten von derselben Periode verwendet werden.

3.1.11 Art 3g

Der Hinweis auf die nicht-präjudizielle Wirkung der Bescheide wird avon verschiedenen Anhörungskreisen begrüsst (SL; Umweltorganisationen, Travail.Suisse, Swissolar, SP, Kt. SO). Während die einen damit verknüpfen, dass keine weiteren Forderungen gestellt werden dürften (Städteverband, Rechsteiner), fordern andere, im Moment der Anmeldung müssten alle Bewilligungen

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bereits vorhanden sein, die in Art 3a von ihnen geforderten Kriterien müssten erfüllt sein (SL, Kt. GL).

Die Umweltorganisationen monieren, der Hinweis genüge auch deshalb nicht, da ehehafte Rechte aktuelle Gesetze umgehen würden.

3.1.12 Art 3h

Die Möglichkeit, zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme einer Anlage die Leistungen zu optimieren, wird von mehreren Anhörungsteilnehmern begrüsst (Kt. LU, ADEV, AEE, VSEI, VSE, EBM, BKW, Rechsteiner).

Swissgrid beantragt, dass der Antragsteller die Inbetriebnahmemeldung einen Monat vor der effektiven Inbetriebnahme vornehmen müsse: die Beglaubigung der Anlagedaten müsse spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme an die Nationale Netzgesellschaft eingereicht werden. Ferner fordern verschiedene Anhörungsteilnehmer (EWEM, EnBAG, EnAlpin, KWOG), dass die nationale Netzgesellschaft die Fristen verlängern kann, namentlich wenn die Realisierung von Anlagen durch öffentlich-rechtliche Verfahren und Auflagen oder durch die primäre Ressourcennutzung

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gemäss Art. 3h , Abs. 2 verursacht wird.

AEW schlägt vor , dass die nationale Netzgesellschaft den Netzbetreibern zeitgerecht die definitive Aufnahme der Anlagen in die Bilanzgruppe Erneuerbare Energien (BG-EE) und deren Vergütung durch die Stiftung KEV melden müsse. Dabei seien die branchenüblichen Prozess- und Meldefristen für den Wechsel der Messpunkte einzuhalten. Begründet wird dies mit den bisherigen Erfahrungen, wo verschiedentlich Anlagen aufgrund von Produzentenaussagen durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) der BG-EE zugeordnet wurden, diese jedoch nicht durch die BG-EE verarbeitet würden, weil die Meldung der Nationalen Netzgesellschaft fehle.

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3.1.13 Art 3h

Um einem „Handel mit Standorten“ vorzubeugen, wird grundsätzlich begrüsst, dass weder Standorte noch Art der Anlage zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme geändert werden dürfen.

Verschiedene Anhörungsteilnehmer weisen allerdings darauf hin, dass z.B. bei KWKW eine Verschiebung des Zentralenstandorts nach Abs. 1 äusserst sinnvolle Optimierungen ergeben könne. Dies sei entsprechend zu berücksichtigen (EWEM, EnBAG, VBE).

In drei weiteren Stellungnahme wird eine tolerante Handhabung betreffend Änderungen begrüsst, wobei auch Änderungen der Anlagegrössen möglich sein sollen (SP, IWB, EBM).

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3.1.14 Art 3i

Mehrere Anhörungsteilnehmer begrüssen die Änderungen als zweckmässig (Swissolar, ADEV, AEE, Städteverband, Kt. LU). Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen seien sinnvoll und nötig (Biogas forum, VBSA, ADEV, AEE). Das Biogas forum erachtete es zudem als zweckmässig, dass ein Anlagenbetreiber, wenn er die Mindestanforderungen nicht erfüllt, selbst Massnahmen festlegen kann, wie er die Einhaltung der Anforderungen innerhalb vorgegebener Frist erreichen will.