Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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2.7.3 Zur Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Ge-
wässer
Der SWV sowie der ISKB beantragen die Revision abzulehnen, da die gesetzlichen Grundlagen dazu fehlten. Der VUE unterstützt die Revision, da anstelle der Nutzung von naturnahen Fliessgewässern bestehende Kraftwerke ökologisch verträglich ausgebaut werden sollten. Die Agentur für erneuerbare Energie und die Energiegenossenschaft unterstützen die Revision ebenfalls, da sie der Meinung sind, dass durch eine Nutzung des heute ungenutzten grossen Potenzials der Photovoltaik auf bestehenden Dächern künftig eine tiefere Einspeisevergütung erforderlich ist, als bei Kleinwasserkraftwerken. Die Schweizerische Vereinigung für Sonnenenergie, die Schweizerische Agentur für Energieeffizienz unterstützen die Revision ebenfalls und möchten den Schutz im Sinne der Umweltorganisationen noch ausdehnen.
2.8 Gesundheits-, Konsumenten- und Umweltorganisationen
2.8.1 Zur Revision der Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge
Sämtliche Gesundheits-, Konsumenten- und Umweltverbände stehen den Änderungen grundsätzlich positiv gegenüber.
In Bezug auf die Empfehlungen zur Standorteignung fordern die Umweltorganisationen als Minimum deren Beibehaltung. Darüber hinaus fordern sie mehrheitlich, die Empfehlungen durch explizite, ausführliche Formulierungen der ökologischen und raumplanerischen Standortbedingungen zu ersetzen (Greenpeace, Pro Natura u.a.). Zur Umsetzung dieser Standortkriterien sei der Umbau des Anmeldeverfahrens zu prüfen. Insbesondere sollen bereits bei der Anmeldung alle erforderlichen Bewilligungen beigebracht werden müssen Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL). Mindestens aber soll die Nationale Netzgesellschaft als Bescheidinstanz verpflichtet werden, die Standorteignung zu prüfen und das Ergebnis dem Gesuchsteller mitzuteilen (SFV).
Die verschiedenen Präzisierungen und Anpassungsmöglichkeiten werden hingegen allgemein begrüsst.
Bezüglich Information über die KEV-Projekte bestreiten sämtliche teilnehmenden Gesundheits-Konsumenten- und Umweltverbände, dass das Datenschutzgesetz hier Grenzen setze. Unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip wird eine völlige Offenlegung aller Daten und Besitzverhältnisse gefordert. Die Stiftung für Konsumentenschutz befürwortet neben dieser Offenlegung eine noch weitergehende, absolut transparente Information über sämtliche KEV-Anlagen, inklusive der Projekte in den Wartelisten.
Greenpeace und Pro Natura fordern, bei der Berechnung der Vergütungssätze für die Wasserkraft seien auch die Topografie, Hydrologie und Konzessionsdauer zu berücksichtigen. Bei Windenergieanlagen solle die Windgeschwindigkeit für die Berechnung des Referenzertrags von minimal 4,5 m/s auf 6 m/s angehoben werden (Pro Crêtes).
Mehrere Anhörungsteilnehmern fordern, dass Anlagen mit Biomasse nur noch KEV erhalten sollen, wenn deren gesamter Nutzungsgrad mindestens 60% beträgt; bei mehr als 70% sei ein Bonus auszurichten. Bei KVA solle der minimale Nutzungsgrad 50% betragen.
Bezüglich des Splittings fordern die Umweltverbände eine Aufnahme bereits in der laufenden Revision.
Die zusätzliche Transparenz bei Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweisen wird durchwegs begrüsst.
Bezüglich Wettbewerbliche Ausschreibungen wird analog zur KEV (Art. 3r) und im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips eine Liste spezifischer Auswertungen verlangt.