Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten

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denen Stellungnahmen mit weiteren Argumenten (Verhinderung sämtlicher Kraftwerkprojekte möglich; Diskriminierung von Kleinwasserkraftwerken (KWKW) und Windanlagen gegenüber Photovoltaikanlagen (PV); Ungleichbehandlung gegenüber Grosskraftwerken; “soft law“-Problematik). Andererseits werden gerade mit Blick auf die Kantone strenge Vorgaben in der EnV gefordert (Grüne): Es dürfe nicht sein, dass die Kantone die Konsequenzen der durch die KEV gesetzten Anreize alleine austragen müssten.

Andere Stellungnahmen fordern anstatt der Empfehlungen verbindlichere Richtlinien – und zwar schon auf Ende 2011 - oder eine Festlegung, wonach die KEV-Projekte alle Anforderungen der Empfehlungen obligatorisch erfüllen müssten. Gefordert wird zudem ein Hinweis darauf, dass die Eignung des Projektes für den Standort und nicht der Standort als solcher beurteilt werde. Empfehlungen würden kaum massgeblich zu „Nicht-Verhinderung“ beitragen. Wünschenswert wären deshalb Festlegungen im Rahmen des Raumentwicklungsgesetzes, und damit verbunden der Ausschluss von Rekursmöglichkeiten, wenn die Kriterien erfüllt sind (Biogas forum).

Die Festlegung von Empfehlungen wird aber von einigen Anhörungsteilnehmern durchaus auch begrüsst. Die Ausdehnung auf weitere Energiesysteme würde von AEW als klare Verbesserung beurteilt.

3.1.6 Art 3b

Mehrere Anhörungsteilnehmer (Caritas, Arbeitskreis tourismus&entwicklung, Brot für alle, Swissaid, Kleinbauern-Vereinigung) fordern eine Verschärfung der ökologischen Mindesterfordernisse in der EnV. Die Festlegung von Richtlinien wird als ungenügend erachtet. Insbesondere soll eine Beschränkung auf die Nutzung von nachhaltig erzeugtem Holz und Pflanzen sowie auf eine Verwertung von Reststoffen festgeschrieben werden.

3.1.7 Art 3c

Swissgrid, VSEI und VSE fordern, das bisherige Verbot für KEV-Anlagen, mit dem ökologischen Mehrwert handeln zu dürfen, sei um das Verbot für jegliche Teilnahme an weiteren Märkten als desjenigen der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien (BG-EE) auszudehnen.

3.1.8 Art 3d

Grundsätzlich wird begrüsst, dass eine Vergütungsanpassung auch während eines Jahres möglich werden soll (Swissolar, Kt. BS). Der Text sei aber so anzupassen, dass Wasserkraft und Biomasse nach äquivalenter Leistung abgerechnet werden (Swissgrid, VSE). Ebenso wird die Klärung der Bedeutung von ‚Absenkung‘ begrüsst. Die jährlichen, im Voraus definierten Absenkquoten werden andererseits in Frage gestellt: Art. 3e Abs. 1 EnV stelle die regelmässige Anpassung der Grundvergütung bereits ausreichend sicher (EVU Partners).

Da gemäss ADUR die Kleinwasserkraftwerke (KWKW) nicht mit Absenkungen rechnen könnten (sondern im Gegenteil in der Tendenz immer teurer würden) fordert sie, dass der effektive, bei Inbetriebnahme gültige Vergütungssatz mindestens demjenigen bei der Anmeldung entsprechen müsse.

Mehrere Anhörungsteilnehmer fordern, dass die Vergütungsdauer für Projekte, die auf einer Warteliste aber trotzdem schon gebaut worden sind, die Vergütung für die ganze Vergütungsdauer erhalten sollen. Es wird gefordert, dass solche Projekte vorgezogen aus den Wartelisten entlassen werden können und nicht durch andere Projekte mit zweifelhaften Realisierungschancen blockiert werden (Suisse Eole, EWEM, EnBAG, EnAlpin, KWOG, SP, ISKB, VSEI, VSE, BKW, ADUR, Kt. VS, Repower).

3.1.9 Art 3e

Die Möglichkeit, die Vergütungen bei Bedarf auch für Produzenten anzupassen, die bereits einen positiven Bescheid haben, wird zur Verhinderung von Fehlanreizen begrüsst (SSES, Mountain Wildernes, Rheinaubund, VSEI, axpo). Die Erfassung der tatsächlichen Kosten könne aber problematisch sein: Ohne eine Betriebsrechnung (wie bei kleinen/privaten Anlagen oft der Fall) seien die Kosten intransparent. Kürzungen der Vergütungssätze sollten deshalb im Sinne der Verhält-