Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten
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3.1.38 Anhang 4
Verschiedene Anhörungsteilnehmer (AEE, SP, Travail Suisse u.a.) verlangen, dass die Grenze von 20% für die „nicht überprüfbaren Energieträger“ abzusenken sei.
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass Abfälle zu 50% als erneuerbare Energie ausgewiesen werden müssten.
Von den Umweltverbänden, dem Städteverband, der SKS, der Swissgrid u.a. wird verlangt, dass der Herkunftsnachweis zwingend als Basis für die Stromkennzeichnung zu verwenden sei, auf anderen Nachweise sei zu verzichten.
3.2 Zur Revision der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Energie
3.2.1 Art 1
Ein Anhörungsteilnehmer weist darauf hin, dass die Nomenklatur an die EU-Definitionen angepasst werden sollte.
3.2.2 Art 2
Der Aufwand für die Erfassung von kleinen Anlagen sei unverhältnismässig, sodass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden sollten.
3.2.3 Art 4 Produktionsdaten
Vereinzelt wird verlangt, dass die Erfassung der Produktionsdaten nur noch via Online-Portal der Ausstellerin erfolgen solle (Swissgrid, VSEI, BKW).
Auch wird in Frage gestellt, ob eine Berechnung zur Bestimmung der Elektrizitätsmenge zugelassen werden soll, oder nur noch eine (Netto-)Messung (VUE).
3.2.4 Art 5
Die Verrechnung der Erfassungskosten erst ab 10 CHF wird von den Umweltverbänden begrüsst, von Swissgrid u.a. aber abgelehnt.
3.3 Zur Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer
3.3.1 Art. 43 a
Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser, welche die Revision ablehnen, möchten Art. 43a ersatzlos streichen. Davon waren einzelne der Meinung, dass allfällige Probleme nicht in der GSchV sondern bei der KEV gelöst werden müssen.
Die Mehrheit der Vernehmlasser, welche die Revision grundsätzlich begrüssen aber mehr Schutz für naturnahe Gewässer möchten, beantragen Art. 43a wie folgt zu ändern: