Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 27 Seiten

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3.1.26 Art 16a

Einzelne Kantone (LU, SO) sowie die SP Schweiz und Travail.Suisse unterstützen die Erarbeitung von Kriterien, die der effizienten Energienutzung dienen.

Die jetzige Formulierung von Art. 16 a Abs. 1 Bst. c bedeutet, dass sämtliche Kurse und Schulungen vom Bund nicht mehr unterstützt werden können, wenn Globalbeiträge für die Förderung von erneuerbaren Energien bezogen werden. Dieser generelle Ausschluss wird als nicht sachgerecht (und hoffentlich auch nicht als beabsichtigt) erachtet. Economiesusse, die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK), Ryser Ingenieure sowie 14 Kantone schlagen folgende Formulierung vor „c. für die einzelnen, konkreten Massnahmen nicht gleichzeitig bereits Globalbeiträge nach Art. 15 des Gesetzes erhält.“

Verschiedene Stellungnehmende (Greenpeace, Grüne, Mountain Wilderness, pro natura, Rheinaubund, SAFE, SKS, SSES, WWF) möchten in Artikel 16a Abs. 2 Bst. a die Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten“ mit dem Verweis auf Artikel 3 EnG (Konsumenten sind dort explizit erwähnt) berücksichtigt haben. Sie schlagen folgende Formulierung vor: a) „Dokumentation, Medienarbeit, Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten“.

Der Schweizerische Städteverband möchte die Regularien zur Abgeltung von Informations- und Weiterbildungsangeboten unbedingt so ausgestaltet haben, dass auch Städte für solche Tätigkeiten Beiträge erhalten können, entweder direkt oder über etablierte Städtenetzwerke. Der Anwendungsbereich in Artikel 16a Abs. 2 Bst. a und b scheint dem Städteverband sehr breit gefasst. Er wirft die Frage auf, ob auch Aktivitäten ausserhalb des Bereichs Elektrizität förderbar sind, was ihm aufgrund der Finanzierung durch die Stromkonsumenten nicht nachvollziehbar erscheint.

3.1.27 Art 17b

SGV, VSEI, VSE und electrosuisse fordern, dass sich auch die Verwendung der Zinsen aus dem Risikofonds des Bundes nach Anhang 1.5 zu richten habe.

3.1.28 Art 17c

Swissgrid, VSEI und VSE fordern, dass das Bundesamt jährlich zum Voraus den Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes für die Äufnung des Fonds für die Deckung von Verlusten aus Bürgschaften festlege.

3.1.29 Art 17e

Ein Anhörungsteilnehmer (ADEV) stellt fest, dass Abs. 2 und 3 aufgehoben werden sollen obschon die Absätze in der aktueller Version gar nicht existieren. Es wird richtigerweise vermutet, dass es sich um einen Fehlverweis auf 17c Abs. 2 und 3 handeln könne.

3.1.30 Art 18

Verschiedene Stellungnahmen (Greenpeace, Grüne, Mountain Wilderness, pro natura, Rheinaubund, SAFE, SSES, WWF) können im Zusammenhang mit dem Inhalt der Gesuche die Streichung von Art. 18 Abs. 2 Bst. c und d nicht nachvollziehen. Eine gewisse Form von Controlling über die Bundesmittel gegenüber den Kantonen müsse vorliegen. Sie schlagen vor, auf eine Streichung zu verzichten.

3.1.31 Art 29a

Einzelne Anhörungsteilnehmer stellen fest, der Verweis auf Art. 17e sei nicht korrekt, da dieser weder in der aktuellen noch in der revidierten Version existiere.