Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 31 Seiten
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zu hoch wären, sei kurzsichtig und trage den sozialen und ökologischen Folgen der Produktion von biogenen Treibstoffen nicht Rechnung.
Dem vorläufigen Verzicht auf eine Zulassungspflicht für biogene Treibstoffe können der SSV und die KBSS unter dem Vorbehalt zustimmen, dass die Marktentwicklung nicht nur genau beobachtet wird, sondern deren Ergebnisse auch öffentlich zugänglich gemacht werden (periodische Berichterstattung).
6 Vernehmlassende bemerken, dass die Schwelle («in erheblichem Mass»), ab welcher das Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen geregelt werden soll, zu unpräzis sei (GL, GR, VD, VS, UFS, TCS). Der Kanton VD ist der Meinung, diese Formulierung lasse dem Bundesrat einen zu grossen Spielraum, um die Zulassungspflicht einzuführen. Für die UFS gibt es damit keine ausreichende Grundlage für die Einführung der Marktzulassung.
Die Kantone GL, GR, OW und SG regen an, sich über die Ausgestaltung der Zulassungsbeschränkung bereits heute Gedanken zu machen.
10 Vernehmlassende sind der Ansicht, die Zulassungsregelung verletze das «Cassis de Dijon»-Prinzip (FDP, SGV, AERO, ASTAG, BF, Carbura, EV, FRS, HKBB, Swiss), da sie dem Bundesrat erlaube, in der EU zugelassene biogene Treibstoffe in der Schweiz zu verbieten. Ein Alleingang in dieser Sache sei nicht angebracht (AERO, HKBB, Swiss).
9 Vernehmlassende geben zu bedenken, dass über die Hälfte der Treibstoffe für die Schweiz aus der EU importiert werden. Die Treibstoffversorgung der Schweiz sei somit in hohem Mass von den Entwicklungen und den Rahmenbedingungen in der EU abhängig. Wenn die Kriterien nicht deckungsgleich mit jenen der EU seien, schaffe dies zusätzliche Handelsbar-
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rieren (SGV, AERO, Agrola, ASTAG, Carbura, EV, FRS, NSG, Swiss). Zusätzlich sei zu bedenken, dass im Luftverkehr mittelfristig gemäss Plänen der Luftfahrt ein Gemisch aus biogenen Treibstoffen und herkömmlichem Kerosin eingesetzt werden soll. Es sei daher von grösster Wichtigkeit, dass die minimalen Nachhaltigkeitsanforderungen in der EU und der Schweiz identisch seien (AERO, Swiss).
BioFuels Schweiz, GBF und NSG beurteilen die vorgeschlagenen Änderungen des Umweltschutzgesetzes als nicht zielführend, übertrieben bzw. praxisuntauglich und lehnen diese ab. Gemäss NSG bedürfe es keiner Änderung des USG, da das geltende Mineralölsteuergesetzt bereits marktregulierend wirke. CP verurteilt die Tatsache, dass die Einführung einer allfälligen Zulassungspflicht durch den Bundesrat mit einer simplen Änderung im USG ermöglicht werde und nicht mittels eines spezifischen Gesetzes. Damit könne die Schweiz biogene Treibstoffe praktisch verbieten, ohne dies explizit zu deklarieren und so Problemen bezüglich technischen Handelshemmnissen ausweichen.
Prométerre erachtet das zweistufige System mit strengen Steuererleichterungskriterien einerseits und unbestimmten Marktzulassungskriterien andererseits als unglaubwürdig.
3 vgl. Kapitel 7 bezüglich Harmonisierung mit der EU