Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
9.4 Art. 12d (neu) MinöStG – Verfahren
Der Kanton VD beantragt, das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ebenfalls bei der Beurteilung der biogenen Treibstoffe beizuziehen und schlägt folgende Formulierung für Abs. 2 vor:
L’Administration fédérale des douanes statue sur l’allégement fiscal d’entente avec l’Office fédéral de l’environnement, l’Office fédéral de l’agriculture et le Secrétariat d’Etat à l’économie.
BioFuels Schweiz und GBF schlagen folgende Formulierung für Abs. 2 vor:
Biokraftstoffe (Biogene Treibstoffe), die nach international anerkannten Richtlinien zertifiziert sind und den entsprechenden nachhaltigen, ökologischen und sozialen Kriterien standhalten, werden ganz oder teilweise von der Mineralölsteuer befreit.
BioFuels Schweiz und GBF schlagen folgende Formulierung für Abs. 3 vor:
Der Bundesrat bestimmt die anzuerkennenden, internationalen Zertifizierungsverfahren.
9.5 Art. 12e (neu) MinöStG – Ertragsneutralität
Für die HKBB ist es nicht nachvollziehbar, wieso Steuerausfälle nur durch eine höhere Besteuerung auf Benzin kompensiert werden sollen. Es sei weitaus sinnvoller diese Kompensationsmassnahme auf alle fossilen Treibstoffe anzuwenden.
BioFuels Schweiz und GBF sprechen sich dafür aus, den aktuell rechtskräftigen Art. 12c des MinöStG vom 1. Juli 2008 bezüglich Ertragsneutralität unverändert beizubehalten.
9.6 Art. 18 Abs. 3bis (neu) MinöStG – Steuerrückerstattung
Die HKBB befürchtet, dass biogene Treibstoffe, die in Blockheizkraftwerken usw. verwendet werden, als Folge dieser Bestimmung nicht in den Genuss von Steuerbegünstigungen kommen. Dies erachtet die HKBB als unpassend und fordert einen entsprechend angepassten Wortlaut.
9.7 Art. 20a MinöStG – Treibstoffgemische
5 Verbände (SGV, ASTAG, Carbura, EV, FRS) sind der Meinung, die generelle Deklarationspflicht von biogenen Bestandteilen in Treibstoffgemischen schaffe einen zusätzlichen administrativen Aufwand für den Importeur. Mit dieser Regelung würden künftig nach EU-Gesetzgebung als nachhaltig deklarierte und zertifizierte biogene Treibstoffbestandteile in der Schweiz offiziell wieder deklassiert und als nicht nachhaltig bezeichnet, da sich die Schweizer Nachhaltigkeitskriterien von jenen der EU unterscheiden. Diese Verbände sowie NSG beantragen daher die Beibehaltung des bisherigen Art. 20 und auf den neuen Art. 20a zu verzichten.