Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 31 Seiten

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9.8 Art. 7 Abs. 8 (neu) USG – Definitionen

Der Kanton TG empfindet den Ausschluss von Bioethanol auf Gesetzesstufe als unnötig. Diese Ausnahme sei in den Legaldefinitionen von Art. 7 systematisch ohnehin am falschen Platz.

9.9 Art. 35d (neu) USG – (Zulassung)

4 Kantone (GL, GR, OW, SG) sprechen sich dafür aus, dass die ökologischen und sozialen Anforderungen kumulativ gelten (es sollte «und» nicht «oder» stehen) und das «erhebliche Mass» für die Einführung der Zulassungspflicht bei 10 % des jährlichen Treibstoffverbrauchs festgelegt werden sollten (analog zu den Zielen der EU). HEKS ist der Meinung, dass bei einer allfälligen Zulassung alle Anforderungen der Steuererleichterungen auch für die Zulassung gelten sollen.

Dem Kanton SO ist es ein Anliegen, dass die Bestimmungen im Umweltschutzgesetz so gestaltet werden, dass der bisherige Einsatz von einheimischen biogenen Treibstoffen, insbesondere für die Nahrungsmittelproduktion (Treibstoffe für Traktoren), weiter möglich sei.

Der Minderheitsantrag, wonach die Zulassung als Kann-Formulierung an den Bundesrat delegiert wird, wird von 24 Vernehmlassenden explizit abgelehnt (AI, SZ, TG, Grüne, SP, ÄfU, AS, Bfa, BGS, Caritas, EvB, fu, Greenpeace, HEKS, ÖMEK, PN, Swissaid, tdh, WWF, SGB, BIO SUISSE, SES, VCS, VKMB). 7 Vernehmlassenden sprechen sich ausdrücklich für eine Kann-Formulierung aus (AERO, ASTAG, BF, Carbura, EV, FRS, Swiss).

5 Vernehmlassende lehnen Art. 35d ab (EV, Carbura, FRS, ASTAG, BF). 7 Vernehmlassende beantragen die folgende Formulierung für Abs. 2 zu wählen (AERO, ASTAG, BF, Carbura, EV, FRS, Swiss):

Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung fest:

a. die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflichtigen bioge-

nen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen; er stellt dabei sicher, dass der europäischen Gesetzgebung entsprechende biogene Treib- und Brennstoffe zugelassen bleiben und dass die nationale Landesversorgung sichergestellt bleibt.

b. das Verfahren der Zulassung.

9.10 Art. 61a Abs. 2 USG – (Widerhandlungen)

Die NSG erachtet die vorgesehene Busse von bis zu 500‘000 Franken als unverhältnismässig und befürchtet, dass selbst kleinste Verunreinigungen zu hohen Bussen führen könnten.