Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Die NSG fordert, Abs. 4 ersatzlos zu streichen.
Absatz 5
Prométerre kann die Neuformulierung nicht gutheissen, weil die Berücksichtigung der inländischen Produktion von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nicht mehr Bestandteil der Regelung sei und verlangt, dass der Bundesrat weiterhin die einheimischen Rohstoffe bei der Bestimmung des Umfangs der Steuererleichterung berücksichtigen soll.
9.2 Art. 12bbis MinöStG – (Besteuerung bei der Ausfuhr)
Die CVP bemerkt, dass diese Änderung die inländische Produktion biogener Treibstoffe nicht benachteiligen sollte.
Der Minderheitsantrag, wonach biogene Treib- und Brennstoffe, deren Rohstoffe die Anforderungen gemäss Art. 12b Absätze 1 und 4 nicht erfüllen, besteuert werden sollen, auch wenn die Endprodukte für den Export bestimmt sind, wird von 24 Vernehmlassern explizit unterstützt (JU, CVP, Grüne, SP, ÄfU, AS, Bfa, BGS, BzS, Caritas, EvB, fu, Greenpeace, HEKS, ÖMEK, PN, Swissaid, tdh, WWF, SGB, BIO SUISSE, SES, VCS, VKMB).
Mehrere Vernehmlassende legen nahe, auch in diesem Artikel von biogenen Treibstoffen anstatt von Biotreibstoffen zu sprechen.
BioFuels Schweiz und GBF sprechen sich dafür aus, diesen Artikel zu streichen.
9.3 Art. 12c MinöStG – Nachweis und Rückverfolgbarkeit
Die Grünen unterstreichen die Relevanz der Rückverfolgbarkeit. Ohne Kontrolle vor Ort hätten Nachhaltigkeitskriterien wenig Bedeutung.
Der Kanton ZG gibt zu bedenken, dass das Gesetz Unbedenklichkeit vorspiegle für den Fall, dass die Nachweise erbracht seien. Im Einzelfall dürfe es jedoch schwierig sein, die Nachweise für die Anforderungen zu prüfen. Tatsächlich werde die zuständige Behörde nicht selber feststellen können, ob Flächen für den Anbau der Rohstoffe rechtmässig erworben wurden, geschweige denn, ob für die Produktion der biogenen Treibstoffe sozial annehmbare Bedingungen herrschten.
Die NSG beantragt, Absatz 3 mit einem Passus zu ergänzen, welcher die Unabhängigkeit allfälliger Dritter genau festlegt:
Anerkannte Dritte, welche zur Prüfung beigezogen werden können, werden von den betroffenen Industrievertretern und der Zollverwaltung gemeinsam evaluiert, benannt und ausgewählt.