Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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Absatz 2
Einzige Ausnahme bilden diejenigen Zwischenverfügungen, welche durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Diese Verfügungen können sofort angefochten werden. Die Beschwerde nach Absatz 3 hat in diesen Fällen grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Absatz 3
Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung der EZV steht der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen. Dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 VwVG.
2.7.2 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer14
Art. 75a Internationale Amtshilfe
Abs. 1
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die ESTV ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten. Dies sind namentlich die Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts sowie die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht. Voraussetzung dafür ist, dass ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Abs. 2
Die ESTV vollzieht die Amtshilfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich gemäss Mehrwertsteuergesetz fällt, in analoger Anwendung der Artikel 115a bis 115i des Zollgesetzes. Dieser Verweis rechtfertigt sich dadurch, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine indirekte Steuer handelt. Die Bestimmungen des Zollgesetzes, welche die Amtshilfe insbesondere bei der Umsetzung des Betrugsbekämpfungsabkommens regeln, liegen aus diesem Grund näher als diejenigen des StAG, welches hauptsächlich auf die Amtshilfe bei direkten Steuern zugeschnitten ist.
2.7.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft15
Art. 16
Die Bestimmungen des Zinsbesteuerungsabkommens16 über den Informationsaustausch (Art. 10) wurden bisher in den Artikeln 16–24 des Zinsbesteuerungsgesetzes
14SR 641.20
15SR 641.91