Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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Anforderungen im nationalen Recht wäre somit ohne konstitutive Wirkung. Um nicht falsche Erwartungen zu wecken, wird daher darauf verzichtet.

Abs. 2

Erfüllt das Ersuchen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und räumt ihr die Gelegenheit ein, das Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

Art. 7 Nichteintreten

Artikel 7 nennt verschiedene Gründe, bei deren Vorliegen die ESTV auf das Ersuchen nicht eintritt. Zu beachten ist, dass ein Nichteintreten keine Verfügung der ESTV erfordert; die ESTV ist vielmehr frei, in welcher Form sie dem ersuchenden Staat ihr Nichteintreten kundtun will.

Bst. a

Ein Ersuchen darf nicht gestellt werden mit dem Zweck, Beweisausforschung zu betreiben. Entsprechend diesem Grundsatz kann auf solche Ersuchen nicht eingetreten werden. Er entspricht im Übrigen der Regelung von Artikel 26 OECD-MA, wonach "fishing expeditions" nicht erlaubt sind (vgl. auch Kommentar zu Art. 6 Abs. 1).

Bst. b

Ein Vertragsstaat darf von der ESTV nur diejenigen Informationen verlangen, welche die Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens vorsehen. Dies sind entsprechend dem Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 1) die zur Durchführung der Abkommen bzw. zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts erforderlichen Informationen.

Fordert ein Vertragsstaat die Übermittlung anderer Informationen, tritt die ESTV auf das Ersuchen nicht ein. Umfasst ein Ersuchen sowohl nicht abkommenskonforme als auch abkommenskonforme Informationen, so wird hinsichtlich letzterer auf das Ersuchen eingetreten.

Bst. c

Auf das Ersuchen wird schliesslich nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt insbesondere vor, wenn das Ersuchen auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dabei ist insbesondere an den Fall zu denken, wo sich eine Person Bankdaten illegal beschafft und sie einem Staat übermittelt bzw. verkauft.

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist völkerrechtlich in Artikel 31 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (SR 0.111) verankert. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Mit der Regelung von Buchstabe c wird klargestellt, dass ein Ersuchen gestützt auf illegal beschaffte Bankdaten dem