Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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Art. 115b Ersuchen

Diese Bestimmung ist gleich wie Artikel 6 Absätze 1 und 2 StAG formuliert, so dass auf dessen Kommentierung verwiesen werden kann.

Art. 115c Zulässige Massnahmen

Analog zu Artikel 8 Absatz 1 StAG dürfen zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Schriftstücken, Gegenständen oder Vermögenswerten nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.

Art. 115d Mitwirkungspflicht

Absatz 1

Im Rahmen der nach Artikel 115c zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kann die EZV die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und sie insbesondere zur Herausgabe aller in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen, Daten und Unterlagen verpflichten.

Absatz 2

Allerdings kann die zur Mitwirkung verpflichtete betroffene Person die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis, insbesondere dem Anwalts- oder dem Bankgeheimnis, untersteht oder ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu übermittelnden Informationen, Schriftstücke oder Gegenstände in einem hängigen oder künftigen in- oder ausländischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden könnten.12

Absatz 3

Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung oder Zeugenaussage, erlässt die EZV eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.

Art. 115e Zwangsmassnahmen

Absatz 1

Sind für die Ermittlungen Zwangsmassnahmen nötig, so können solche angeordnet werden, sofern das schweizerische Recht deren Durchführung vorsieht.

Absatz 2

In Bezug auf die Arten möglicher Zwangsmassnahmen und deren Vollzug sind die Artikel 45–60 des Verwaltungsstrafrechts13 heranzuziehen. Da es sich bei den Ermitt-

12 Vgl. Fn. 7.

13 SR 313.0