Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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befindlichen Bank- oder Eigentümerinformationen zu übermitteln. Eine der Übermittlung allenfalls entgegenstehende Bestimmung findet sich z. B. in Artikel 40 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG)8 und in Artikel 112 Absatz 3 DBG.
Abs. 2
Die ESTV informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.
Art. 13 Zwangsmassnahmen
Abs. 1
Zwangsmassnahmen können einerseits angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht deren Durchführung vorsieht (Bst. a). Im Bereich der direkten Steuern (Einkommenssteuern) ist die Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich, sofern im Ersuchen der Verdacht auf Steuerbetrug oder auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Artikel 190 DBG glaubhaft gemacht wird. Wird vom ersuchenden Staat hingegen ein Sachverhalt geschildert, der nach schweizerischem Recht als gewöhnliche Steuerhinterziehung zu qualifizieren ist, kann die ESTV keine Zwangsmassnahmen durchführen. Auch kann etwa die schweizerische Muttergesellschaft nicht gezwungen werden, Angaben zu Transferpreisen zwecks Veranlagung einer im ersuchenden Staat ansässigen Tochtergesellschaft zu liefern.
Im Bereich der vom Bund erhobenen indirekten Steuern (z. B. der Mehrwertsteuer) ist die Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich, sofern im Ersuchen der Verdacht auf Abgabebetrug oder Steuerhinterziehung glaubhaft gemacht wird. In den genannten Bereichen sind Zwangsmassnahmen gegenüber der betroffenen Person und der Informationsinhaberin bzw. dem Informationsinhaber möglich.
Anderseits können Zwangsmassnahmen auch angeordnet werden zur Einforderung von Bank- und Eigentümerinformationen nach Artikel 8 Absatz 2 (Bst. b). In diesem Bereich kann Zwang sowohl der betroffenen Person als auch der Informationsinhaberin bzw. dem Informationsinhaber gegenüber ausgeübt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Betrug oder eine schwere Steuerwiderhandlung vorliegt oder nicht.
Abs. 2
Da es somit durchaus vorkommen kann, dass Zwangsmassnahmen eingesetzt werden müssen, obwohl keine Straftat vorliegt (vgl. Abs. 1 Bst. b), ist es gerechtfertigt, die Arten möglicher Zwangsmassnahmen gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsstrafrecht einzuschränken. Der ESTV stehen somit zur Beschaffung von Informationen lediglich drei Arten von Zwangsmassnahmen zur Verfügung: die Durchsuchung von Räumen oder von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern (Bst. a), die Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern (Bst. b) sowie die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen (Bst. c). Dieser Katalog von Massnahmen ist abschliessend. Sämtliche Haftmassnahmen sollen im Rahmen der Steueramtshilfe nicht angewendet werden können. Der Massnahmenkata-