Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Steueramtshilfegesetz
Übersicht
Im Frühjahr 2009 hat der Bundesrat beschlossen, in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) zu übernehmen. Die Umsetzung dieses Beschlusses erforderte die Anpassung bestehender bzw. den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Seither hat der Bund, unter der Leitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und unter Einbezug der betroffenen Verwaltungseinheiten (SIF, PA V), mit zahlreichen Staaten Verhandlungen durchgeführt und eine Amtshilfeklausel gemäss OECD-Standard in die bestehenden bzw. in neue Abkommen aufgenommen. Das erste revidierte DBA ist am 4. November 2010 in Kraft getreten.
Die Amtshilfeklausel der einzelnen DBA enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und dem anderen Vertragsstaat. Der verfahrensrechtliche Vollzug der Amtshilfe muss jedoch im Landesrecht erfolgen. Zu diesem Zweck soll das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; StAG) erlassen werden. Mit Inkrafttreten des StAG wird die auf 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) aufgehoben.
Mit der Regelung der verfahrensmässigen Umsetzung der Amtshilfe nach den DBA im Steueramtshilfegesetz soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Verfahrens und des Rechtsschutzes erreicht werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Das Gesetz legt fest, von wem und mit welchen Massnahmen die verlangten Informationen zu beschaffen sind und wie die Informationsübermittlung erfolgt. Weiter enthält es besondere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.