Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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kämpfungsabkommen oder BBA; das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten, wird aber seit 8. April 2009 provisorisch angewandt)3 nicht anwendbar. Das BBA beschlägt nämlich, im Gegensatz zum StAG, nicht nur den Bereich des Steuerrechts, sondern auch Abgaben und Subventionen. Entsprechend bezieht sich auch die Amtshilfe im Rahmen des Abkommens auf alle diese Bereiche. Zudem sieht das Abkommen neben dem Informationsaustausch auch gewisse Sicherungsmassnahmen vor. Die im Zollbereich und im Mehrwertsteuerbereich bestehenden Lücken in der Regelung der Amtshilfe nach BBA werden durch eine Revision des Zollgesetzes vom 18. März 20054 und des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20095 geschlossen (vgl. Ziff. 2.7.1 und 2.7.2).

Informationsbeschaffung bei der betroffenen Person

Die Beschaffung von Informationen bei der vom Amtshilfegesuch betroffenen Person (vgl. Art. 9) wird abweichend von der Informationsbeschaffung bei der Informationsinhaberin bzw. beim Informationsinhaber oder bei anderen Instanzen geregelt. Der betroffenen Person wird insbesondere ausdrücklich ermöglicht, die Herausgabe von Informationen im Verwaltungsverfahren trotz der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflicht zu verweigern, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die Informationen in einem hängigen oder künftigen in- oder ausländischen Verwaltungsstrafverfahren oder allgemeinen Strafverfahren gegen sie verwendet werden könnten.

Verwendung von Bankinformationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts

Die Vernehmlassungsteilnehmer werden aufgefordert, sich insbesondere zu den in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen Varianten zu äussern. Dort fragt sich, ob die schweizerischen Steuerbehörden Bankinformationen, die sie nach schweizerischem Steuerrecht nicht hätten erhalten können, die aber für die Erteilung der Amtshilfe eingeholt und übermittelt wurden, auch gebrauchen dürfen oder ob die bisherige Selbstbeschränkung der Schweiz in diesem Punkt aufrecht erhalten werden soll.

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren wird gestrafft, und die Fristen werden gekürzt (vgl. Art. 19).

3 SR 0.351.926.81

4 SR 631.0

5 SR 641.20