Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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Ermöglicht die Amtshilfeklausel eines DBA nur den Austausch von Informationen zur richtigen Anwendung des Abkommens, begründet das StAG keine Pflicht zu einem weitergehenden Informationsaustausch. Gleiches gilt für ältere Abkommen, gemäss denen Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts nur zulässig ist, wenn vom ersuchenden Staat ein Steuerbetrug oder ein Delikt mit ähnlichem Unrechtsgehalt glaubhaft gemacht wird.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die internationale Amtshilfe nach den DBA sowie nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen , liegt einheitlich bei der ESTV. Sie nimmt die Amtshilfeersuchen des Auslandes entgegen, vollzieht sie und stellt die schweizerischen Ersuchen an das Ausland.

Der Begriff der Amtshilfe umfasst im Einzelfall auch die Gewährung von Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter ein bestimmtes Abkommen fallenden Steuern, wenn das Abkommen dies vorsieht (so der am 4. November 2010 in Kraft getretene Art. 28bis des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich, SR 0.672.934.91). Weiter ist ausnahmsweise im Einzelfall Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen geschuldet (so Art. 26a des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich, SR 0.672.916.31).

Art. 3 Begriffe

Artikel 3 definiert zwei Schlüsselbegriffe des Gesetzes.

Bst. a

Betroffene Person ist die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. In der Regel wird die Verwendbarkeit der übermittelten Informationen (vgl. Art. 20 Abs. 2) auf die betroffene Person beschränkt.

Bst. b

Informationsinhaberin oder Informationsinhaber ist die Person, die in der Schweiz über die im Amtshilfeersuchen verlangten Informationen verfügt. Die betroffene Person nach Buchstabe a und die schweizerischen Behörden nach den Artikeln 11 und 12 fallen nicht unter den Begriff und unterstehen in Bezug auf die Informationsbeschaffung anderen Regeln.

Art. 4 Grundsätze

Abs. 1

Amtshilfe wird nur geleistet auf Ersuchen im Einzelfall. Damit werden sowohl der automatische Informationsaustausch wie auch die spontane Amtshilfeleistung ausgeschlossen.