Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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Abs. 3

Die betroffene Person ist verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen herauszugeben. Sowohl nach dem geltenden schweizerischen Recht als auch nach den DBA besteht eine Verpflichtung der steuerpflichtigen bzw. betroffenen Person zur Herausgabe aller in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen, also auch von Bank- und Eigentümerinformationen. Im Bereich der direkten Bundessteuer richten sich die Pflichten des Steuerpflichtigen nach den Artikeln 124–126 DBG.

Allerdings darf die betroffene Person in diesem Verwaltungsverfahren die Herausgabe der Informationen trotz der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflicht verweigern, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die Informationen in einem hängigen oder künftigen in- oder ausländischen Verwaltungsstrafverfahren oder allgemeinen Strafverfahren gegen sie verwendet werden könnten. Dies entspricht dem strafprozessrechtlichen Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss.7 Das Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Informationen steht nur der betroffenen Person, nicht aber der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber zu.

Abs. 4

Soweit für die Ausführung des Ersuchens erforderlich, führt die ESTV neben der in Absatz 1 genannten Aufforderung zur Herausgabe von Informationen weitere im schweizerischen Steuerrecht (z.. B. im DBG, im StHG oder in kantonalen Steuergesetzen) für die jeweilige Steuerart vorgesehene Verwaltungsmassnahmen durch. Dies können z. B. Buchprüfungen oder Augenscheine sein. Die ESTV informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen, um ihr Gelegenheit zur Teilnahme an deren Durchführung zu geben.

Art. 10 Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem

Informationsinhaber

Abs. 1

Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind, soweit sie diese Informationen nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 1 und 2 von einer Drittperson verlangen kann.

Für die DBA, bei denen der Informationsaustausch auf die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen beschränkt ist (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 1), sind diesbezüglich einerseits die Artikel 127 bis 129 DBG bzw. Artikel 43–45 StHG massgebend. Anderseits können nach Massgabe von Artikel 8 Absatz 2 bei der Informationsinhaberin bzw. beim Informationsinhaber ungeachtet des schweizerischen Steuerrechts Bank- und Eigentümerinformationen beschafft werden. Für DBA, deren Amtshilfeklausel weitere Steuern umfasst (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 1), sind zusätzlich die weiteren anwendbaren Steuergesetze heranzuziehen.

Artikel 127 DBG statuiert eine Bescheinigungspflicht Dritter gegenüber dem Steuerpflichtigen. So sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a)

7 Vgl. dazu etwa HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 61 Rz. 5.