Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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Abs. 4

Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann – anders als bei ausländischen Ersuchen – keine Beschwerde erhoben werden. Der Rechtsschutz der betroffenen Person ist durch das ordentliche schweizerische Steuerverfahren gewährleistet. So kann sie sich gegen den Einbezug von Informationen aus dem Ausland mittels Anfechtung der betroffenen Veranlagungsverfügung zur Wehr setzen. Gegebenenfalls kann die betroffene Person im ersuchten Staat Beschwerde erheben.

Abs. 5

Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter. Dabei verweist sie auf die Einschränkungen hinsichtlich deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.

Abs. 6

Anders als im schweizerischen Recht, aber entsprechend Artikel 26 Absatz 5 OECD-MA und dessen Zusatz in den DBA der Schweiz bestimmt Artikel 8 Absatz 2, dass die ersuchten Informationen auch bei Banken und anderen Personen eingefordert werden dürfen, wenn das anwendbare Abkommen die Übermittlung von Informationen vorsieht, die sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer juristischen Person beziehen (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 2). Der jeweilige Vertragsstaat ist im Gegenzug verpflichtet, für die Schweiz alle Informationen zu beschaffen, die auch die Schweiz gemäss dem anwendbaren Abkommen für ihn beschaffen muss. Dies gilt auch für Bankinformationen, welche die Schweiz im Inland im Bereich der direkten Steuern in einem Veranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren gar nicht einholen kann (vgl. Kommentar zu Art. 21 Abs. 1). Ob die Schweiz ebenfalls alle durch den Vertragsstaat zu liefernden Informationen anfordern und damit volle Reziprozität verlangen will, ist eine politische Frage.

Mit Absatz 6 wird darauf verzichtet. Bankinformationen dürfen mittels eines Amtshilfeersuchens also nur verlangt werden, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten (d. h. also bei Betrugstatbeständen und schwerer Steuerhinterziehung). Eine solche Regelung enthält auch Artikel 16 Absatz 5 ADV; sie entspricht einem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, wonach sich durch die Übernahme des OECD-Standards für inländische Steuerpflichtig hinsichtlich der Erhältlichkeit von Bankinformationen nichts ändern soll (vgl. Kommentar zu Art. 21 Abs. 2).

Die Bestimmung bewirkt einen Konkurrenzvorteil für ausländische Bankenplätze, da die Schweiz sie nicht um Lieferung von Bankinformationen ersuchen kann, während sie diese selber liefern muss. Diese Selbstbeschränkung rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass hier die Frage tangiert ist, welche Informationen schweizerische Steuerbehörden nach internem Recht zu Veranlagungszwecken beschaffen dürfen. Diesbezüglich ist die sich abzeichnende Grundsatzdiskussion abzuwarten, ob aufgrund der Entwicklungen in der internationalen Amtshilfe der Zugang zu Bankinformationen auch in der Schweiz erweitert werden soll.