Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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2.6 Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
Vgl. Ziff. 2.7 hiernach.
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen der bisher geltenden DBA stützen sich auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung10, gemäss welchem die Regelung des Verfahrens zum Austausch von Meldungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Mit Erlass des StAG wird diese Bestimmung aufgehoben (vgl. Ziff. 2.7.4).
Mit Aufhebung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses verlieren die Ausführungsbestimmungen der geltenden DBA ihre Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund bestimmt Artikel 24 übergangshalber, dass diese Ausführungsbestimmungen weiter gelten für Amtshilfeersuchen, die bei Inkrafttreten des StAG bereits eingereicht waren.
2.7 Änderung bisherigen Rechts
2.7.1 Zollgesetz vom 18. März 200511
Einleitung
Im Zug der Ausarbeitung des StAG stellte sich die Frage, ob die Amtshilfebestimmungen des Betrugsbekämpfungsabkommens – wie jene des Zinsbesteuerungsabkommens; vgl. dazu Ziff. 2.7.3 – zum Zweck der Zusammenführung vergleichbarer Regelungsbereiche in das StAG zu integrieren seien. Das BBA beschlägt aber – anders als die Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen, welche durch das StAG geregelt werden – nicht nur den Bereich des Steuerrechts, sondern auch Abgaben und Subventionen. Entsprechend bezieht sich die Amtshilfe im Rahmen des Abkommens auf alle diese Bereiche. Bei der Amtshilfe nach BBA handelt es sich also nicht nur um Steuer(straf)recht, sondern genereller um (Verwaltungs-)Strafrecht. Neben dem Informationsaustausch sieht das BBA darüber hinaus auch gewisse Sicherungsmassnahmen vor. Diese Unterschiede erklären und rechtfertigen eine vom StAG abweichende Regelung der Amtshilfe im BBA.
Allerdings bestehen im BBA gewisse Regelungslücken, namentlich was die Rechtsmittel betrifft. Das vorliegende Projekt bietet die Gelegenheit, sie über punktuelle Anpassungen im Zollgesetz und im Mehrwertsteuergesetz (vgl. Ziff. 2.7.2) zu schliessen.
Anzumerken ist, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen sich auf Amtshilfeersuchen betreffend den Warenverkehr beschränken und nicht auf solche betreffend Ausschreibungsverfahren anwendbar sind, welche sich auch im Geltungsbereich des BBA befinden. Ein entsprechender Fall ist, soweit ersichtlich, noch nicht aufgetreten. Gegebenen-
10 SR 672.2
11 SR 631.0