Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten

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Abs. 2

Die ESTV darf Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermitteln. Diese Bestimmung ist vereinbar mit Artikel 26 Absatz 1 OECD-MA, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die voraussichtlich erheblichen Informationen austauschen. Voraussichtlich nicht erhebliche Informationen werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

Abs. 3

Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person. Ist keine solche bezeichnet worden, so eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt. Diese Bestimmung präzisiert Artikel 36 VwVG, der in bestimmten Fällen die Veröffentlichung von Verfügungen in einem amtlichen Blatt vorsieht.

Abs. 4

Über den Erlass der Schlussverfügung informiert die ESTV gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.

Art. 18 Kosten

Abs. 1

Für die Ausführung der Amtshilfeersuchen werden keine Kosten erhoben, und zwar weder bei der betroffenen Person noch bei der Informationsinhaberin oder beim Informationsinhaber.

Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten ganz oder teilweise der betroffenen Person oder der Informationsinhaberin bzw. dem Informationsinhaber auferlegt werden können. Zu denken ist dabei insbesondere an Situationen, in denen die betroffene Person durch ihr Verhalten das Verfahren ungebührend belastet hat. Die Ermächtigung an den Bundesrat deckt aber auch Fälle, in denen die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber aus der Abwicklung des Verfahrens einen besonderen Nutzen zieht oder die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen. Ein solcher Fall war die UBS AG, der die Kosten, die dem Bund für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika entstanden, in Rechnung gestellt werden sollten. Dafür wurde mangels rechtlicher Grundlage ein Bundesbeschluss9 gefasst. Absatz 2 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für zukünftige Fälle. Der Bundesrat wird in Ausführung dieser Kompetenz eine Verordnung erlassen.

9 BBl 2010 3211