Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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Abs. 3
Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber ist verpflichtet, alle relevanten Informationen herauszugeben, die sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf diejenigen Informationen, welche die ESTV nach Absatz 1 verlangen kann.
Abs. 4
Leistet die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen oder einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich keine Folge, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Bestimmung geht der allgemeinen Regelung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Der Bussenrahmen entspricht demjenigen von Artikel 174 Absatz 2 DBG.
Art. 11 Beschaffung von Informationen im Besitz der kantonalen Steuerverwaltun-
gen
Abs. 1
Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die Übermittlung derjenigen Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens erforderlich sind. ,soweit das schweizerische Steuerrecht oder das anwendbare Abkommen die Herausgabe vorsieht. Die kantonalen Steuerverwaltungen müssen der ESTV alle in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Sind sie nicht im Besitz der verlangten Informationen, so teilen sie dies der ESTV mit. Die ESTV kann die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen. Die gegenseitige Unterstützung der Steuerbehörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe ist ebenfalls in Artikel 111 DBG vorgesehen.
Abs. 2
Die ESTV übermittelt den kantonalen Steuerverwaltungen den vollständigen Inhalt des Ersuchens. Sie setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.
Art. 12 Beschaffung von Informationen im Besitz anderer schweizerischer Behör-
den
Abs. 1
Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden – dies können Verwaltungs- oder Justizbehörden sein – die Übermittlung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens erforderlich sind, soweit das schweizerische Steuerrecht oder das anwendbare Abkommen dies vorsieht. Die Zulässigkeit der Übermittlung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 und 2. Dies bedeutet, dass die Behörden im Amtshilfeverfahren diejenigen Informationen übermitteln, zu deren Übermittlung an die Steuerbehörden sie auch nach schweizerischem Recht befugt sind. Gemäss dem internen Recht sind die Behörden grundsätzlich auch verpflichtet, der ESTV die in ihrem Besitz