Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/1: Erlass eines Steueramtshilfegesetzes · 31 Seiten
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EZV, GS-EFD, FINMA) sowie aus externen Experten (SBVg, SwissHoldings, Treuhand Suisse) und Vertretern der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, einzusetzen. Nach insgesamt fünf Sitzungen legte die Arbeitsgruppe einen Gesetzesentwurf vor. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die ADV aufgehoben.
1.2 Grundzüge der Vorlage
Mit der Regelung der verfahrensmässigen Umsetzung der Amtshilfe im StAG soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Verfahrens und des Rechtsschutzes erreicht werden.
In den Grundzügen sieht das neue StAG folgende Regelungen vor: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen (Art. 2). Das Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird (Art. 4 Abs. 1). Auf ein Gesuch wird unter anderem dann nicht eingetreten, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen –
z. B. durch illegale Beschaffung von Daten – erlangt wurden (Art. 7 Bst. c). Das Gesetz legt fest, von wem und mit welchen Massnahmen die verlangten Informationen zu beschaffen sind, wer über das hängige Ersuchen zu informieren ist und wem ein Mitwirkungsrecht zukommt (3. Kapitel). Die Informationsübermittlung kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren oder mit Eröffnung einer Schlussverfügung im ordentlichen Verfahren erfolgen (4. Kapitel). Das StAG enthält schliesslich besondere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 19).
Das neue StAG übernimmt in den Grundzügen die Regelungen der Amtshilfeverordnung vom 1. September 2010 (SR 672.204), führt jedoch auch einige Neuerungen ein:
Geltungsbereich
Im Gegensatz zur ADV, welche ausschliesslich den Vollzug der Amtshilfe nach den DBA betrifft, regelt das StAG den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen (vgl. Art. 1). Es ist insbesondere auch auf die Amtshilfe nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden Zinsbesteuerungsabkommen oder ZBstA)1 anwendbar. Artikel 10 des ZBstA verweist bezüglich des Verfahrensrechts nämlich auf die Vorschriften der DBA zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft. Damit befindet es sich im Anwendungsbereich des die Amtshilfe nach DBA vollziehenden StAG, was die Aufhebung der Artikel 16–24 des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (ZBstG)2 bedingt (vgl. Ziff. 2.7.3). Das StAG ist hingegen auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug undsonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessenbeeinträchtigen (im Folgenden Betrugsbe-